Das
Gebet der Kirche
Gedanken zur Theologie des
kanonischen Stundengebets
P. Armand Veilleux OCSO, Rom
(Übersetzung aus dem Französischen von Annegret Baum)
Die
Konstitution des 11. Vatikanischen Konzils über die Liturgie nennt das
Stundengebet die »Stimme der Kirche« oder die »Stimme der Braut, die zum
Bräutigam spricht«. Sie nimmt damit unter einer anderen Ausdrucksform
die traditionelle Benennung »Das Gebet der Kirche« wieder auf. Wir möchten in
diesem kurzen Artikel versuchen, den Ausdruck in seinem theologischen Inhalt
genauer zu bestimmen. Es soll aufgezeigt werden, was den ekklesialen Charakter
gerade des Stundengebetes ausmacht. Im Grunde umgreift das Problem den
ekklesialen Charakter der Liturgie überhaupt. Doch angesichts der Komplexität
all der Gebiete, die unter dem Begriff Liturgie zusammengefaßt sind, und
hinsichtlich der Verschiedenheit, die unter ihnen besteht, ist es vielleicht
besser, von einem bestimmten Teil auszugehen, eben dem des Stundengebetes. Wir
werden uns also im besonderen mit ihm befassen, jedoch
nicht, ohne zuvor einen Blick auf die Problematik des gegenwärtigen
Liturgiebegriffes und seiner Definitionsversuche
geworfen zu haben. Um der Wesensbestimmung des »Gebetes der Kirche« näher zu
kommen, wollen wir die Texte des 11. Vatikanischen Konzils befragen,
insbesondere die Dogmatische Konstitution über die Kirche.
Anwendungen des Wortes Liturgie und seine Definitionsversuche Irn Laufe der
Geschichte
Die
technisch-profane Bedeutung, die das Wort im klassisch-griechischen Altertum
hatte, ist in seinem biblischen und christlichen Gebrauch nicht mehr zu finden.
Doch schon in der hellenistischen Epoche hatte das Wort einen
technisch-kultischen Sinn erhalten. Unabhängig von dieser heidnischkultischen
Bedeutung benutzt die Septuaginta das Wort ebenso in einem technisch-kultischen
Sinn und bezeichnet damit vor allem den levitischen Kult, aber auch -- unter
dem vergeistigenden Einfluß der prophetischen
Verkündigung- den geistigen Kult (Gebet, Schriftlesung usw.).[1] Im
gleichen Sinne führt das Neue Testament das Wort Liturgie weiter und bezeichnet
damit den christlichen Kult überhaupt - rituell oder nicht. In der Folge
wandten die christlichen Autoren das Wort auf bestimmte feststehende Riten des
christlichen Kultes an, so auf die Eucharistie, die Taufe, den Gesang der
Psalmen wie auch auf einzelne kirchliche Funktionen, Diese Anwendung ist bis
heute noch der byzantinischen Kirche eigen, doch bezieht sie sich fast ausschließlich
auf die Eucharistie.[2]
Um
die Mitte des 16. Jahrhunderts bahnte sich im Westen eine neue Periode der
Geschichte des Wortes Liturgie an, Beeinflußt von den hellenistisch
ausgerichteten Humanisten, bewerteten die gelehrten Erforscher von Texten und
Riten der Eucharistiefeier jene als liturgisch, die sie zum Gegenstand ihrer historischen Forschung
gemacht hatten. So unter anderen; G. Cassander[3], J. Pamelius[4], J. Bona[5]. Mabillon scheint der
erste gewesen zu sein, der das Substantiv Liturgie in
diesem Sinne angewandt hat.[6] Dieser Gebrauch setzte sich durch, und in den folgenden
Jahrhunderten bezeichnete man damit nicht nur die Eucharistie, sondern
überhaupt alle Bereiche des kirchlichen Kultes. So wie Mabillon
von der gallikanischen Liturgie und D. Giorgi von der römischen Papstliturgie
gesprochen hatten[7], sprach man nun von der römischen Liturgie, den
östlichen Liturgien usw.
Mit
dieser neuen Anwendung des Wortes Liturgie, die bis heute gilt, wurde nicht
mehr, wie im Osten und in der alten Kirche, der Bereich des Kultes und der
kultischen Feiern selbst bezeichnet, sondern vor allem die gesamte Materie der
Formen und Rubriken, in denen die Kultfeier sich ausdrückt und die zum
Gegenstand einer neuen Wissenschaft, der Liturgiewissenschaft, wurde, Was bei diesem Vorgang befremdet, ist die
fast zufällig sich ergebende Zusammenfügung verschiedener kultischer Handlungen
unter ein und demselben Begriff Liturgie. Wie schwierig ist es nicht, so unterschiedliche
Realitäten wie Eucharistiefeier, Priesterweihe, Breviergebet
und Brückenweihe auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen! Das berechtigt den
Theologen zur Frage, ob dieser gemeinsame Nenner tatsächlich die spezifische
Wesensart der seither liturgisch
benannten Bereiche ausdrückt. Besteht zwischen »liturgisch« und
»nicht-liturgisch« eine grundlegende Unterscheidung? Und wenn, worin ist diese
begründet?
Gewiß
soll man die Entwicklung theologischer Bemühung uni möglichste Genauigkeit der
Begriffe nicht geringschätzen - eine Entwicklung, die
man ohnehin nicht rückgängig machen kann. Es gibt im Leben der Kirche, wie im
menschlichen Leben überhaupt, Bereiche, die unreflektierter Besitzstand sind,
längst bevor sie in ihrer Besonderheit wahrgenommen und mit anderen
Wirklichkeiten gleicher Art unter einem Begriff zusammengefaßt wurden. Man
denke z. B. an den Begriff des Sakramentes. Immer vollzog die Kirche die
liturgischen Handlungen der Eucharistie, Taufe, Firmung und auf eine oder
andere Weise jene anderen Riten, die wir die »sieben Sakramente« nennen. Und
doch wurden diese erst in der Hochscholastik, obwohl sie sich beträchtlich
voneinander unterscheiden, unter einem gemeinsamen Nenner zusammengefaßt. Es
besteht jedoch ein wichtiger Unterschied zwischen der Bestimmung der sakramentalen
Terminologie, die das Ergebnis eines langsamen Prozesses theologischen Reifens
war, und der heutigen Benutzung des Wortes Liturgie, das
seine Entstehung der Anwendung durch die Historiker verdankt.
Nun
wird man zugeben, daß bis heute noch immer eine gewisse Unsicherheit darüber
besteht, wo nun eigentlich die Grenze zwischen »liturgisch« und
»nicht-liturgisch« gezogen werden muß. Die Frage scheint dadurch gelöst zu
sein, daß das Lehramt bestimmte Kultformen als liturgisch anerkannt hat unter
Ausschließung aller anderen, auch wenn den sacra exercitia
einer Teilkirche ausdrücklich besonderer
Wert zuerkannt wurde.[8] Doch hat der Theologe das Recht zu fragen, ob eine bloße
juridische Bestimmung genügt, um einer festgesetzten Kultform
geistlichen und in Sonderheit kultischen Wert zu verleihen, Es gilt zu
untersuchen, ob in der Sache selbst ein essentieller Unterschied zwischen
Liturgie und nicht-liturgischem Kult besteht, von dein die juridischen
Bestimmungen des Lehramtes abhängig wären. Ein Einblick in verschiedene
Veröffentlichungen, in denen im Laufe der letzten fünfzig Jahre versucht wurde,
das Wesen der Liturgie zu definieren, soll uns darüber aufklären.
Solange
das Wort Liturgie auf das Feld der Geschichtswissenschaft beschränkt blieb,
erfreute es sich eines unumstrittenen Gebrauchs. Es ging ohne Schwierigkeit in
den Bereich der Kanonisten über, die Liturgie als einen Zweig der
Rechtswissenschaft betrachteten, der sich von den
anderen Zweigen dieser Fakultät nur durch sein Materialobjekt unterschied.[9] Der Übergang zur Theologie vollzog sich viel
schwieriger und langsamer, denn er setzte eine wahrhafte Metamorphose des
Begriffes voraus, Es ist leider zum großen Teil wahr, was P. Navatel als Reaktion auf die ersten Bemühungen von M. Festugière[10] um eine mehr theologische Definition der Liturgie
schrieb: »Unter Liturgie im gebräuchlichen Sinne versteht jeder den sichtbaren,
zeremoniellen und dekorativen Vollzug des katholischen Gottesdienstes.«[11] Die große Kontroverse, die dann
entstand, rührt davon her, daß man von beiden Seiten versuchte, verschiedene
Dinge zu definieren: Während die Theologen die Realitäten des Kultes selbst
zum Objekt ihrer Definition machten, versuchten die Historiker und Juristen,
Formeln, Riten und Rubriken, innerhalb welcher die Kulthandlung vollzogen wird,
als Liturgie zu bestimmen.
Die
zahlreichen Versuche einer theologischen Definition der Liturgie stimmen fast
alle grundlegend darin überein, daß Liturgie der »Kult der Kirche« sei.
Gemeinsam ist ihnen, daß sie auf scholastische Weise vorgehen, um zu einer
technisch einwandfreien Definition zu gelangen. Ausgehend vom Artbegriff des
Kultes, unterscheidet man zwischen öffentlichem und privatem, dann zwischen
natürlichem und übernatürlichem Kult und gelangt so zur Bestimmung des
öffentlichen übernatürlichen Kultes, die man auf die Liturgie anwandte. Der
Nachteil dieser Methode besteht darin, daß sie nicht aufzeigt, was diesen Kult
von innen her als öffentlichen und übernatürlichen konstituiert. So erscheint
er als solcher nur durch das bloße äußere Faktum, daß er Kult einer
übernatürlichen Gemeinschaft ist. Und da der hier zugrunde liegende
Kirchenbegriff einseitig korporativ bleibt, ist nun die einzige Basis des
ekklesialen Charakters des liturgischen Kultes die juridische und damit
äußerliche Definition des Lehramtes.[12]
Von
den Bemühungen um eine theologische Definition der Liturgie ist die von Odo
Casel[13] jedoch besonders erwähnenswert. Obgleich auf den
ganzen Fragen komplex der Mysterienlehre, nichteingegangenwerden
kann, ist anzuerkennen, daß nach Casel Liturgie nicht einfachhin der ins
Übernatürliche erhobene natürliche Kult ist, den der Mensch seinem Schöpfer
schuldet, sondern vielmehr die Re-präsentation des
Pascha-Mysteriums Christi (Urrnysterium) in den durch
die Kultgemeinde gefeierten Kultmysterien. Damit war er der erste, der durch
seinen Begriff vom Mysterium die liturgischen Riten mit dem Kult des alleinigen
Hohenpriesters des Neuen Bundes, mit Christus,
organisch verband.
Obgleich
die Enzyklika »Mediator Dei« die juridischen und
ästhetischen Auffassungen der Liturgie verwirft, denen zufolge Liturgie
entweder eine Zusammenfassung der Rubriken oder ein bloßer zeremonieller
Apparat wäre, dagegen vielmehr die Rolle Christi als Haupt des mystischen
Leibes in der Liturgie sichtbar macht, scheint sie doch keine neuen Elemente
zur Lösung des uns beschäftigenden Problems beigetragen zu haben.
In
jüngerer Zeit entstanden, beeinflußt durch die Entwicklung der Ekklesiologie,
zwei neue Beiträge zu diesem Problem, und zwar von A. Stenzel[14] und J. A, Jungmann[15]. Stenzel
zieht in seinem Versuch einer Definition
des »öffentlichen« Charakters des liturgischen Kultes einen Vergleich zwischen
Kult und Offenbarung. Die eigentliche Offenbarung ist von der Entscheidung der
Hierarchie nicht abhängig, sondern setzt diese vielmehr voraus, denn sie ist
prinzipiell öffentlich. Andererseits bleibt eine Privatoffenbarung
auch trotz ihrer Anerkennung durch die Hierarchie stets privat. So ist es auch
mit dem Kult. Er ist privat oder öffentlich je nach seiner Natur. Öffentlich
ist er, wenn er sich ableitet aus der öffentlichen Offenbarung, durch welche
Gott sich sein Volk konstituiert, konkret: es ist der Kult, den das Volk Gottes
in seiner Eigenschaft als eben dieses Volk vollzieht.
Für Jungmann ist Liturgie die Verwirklichung
der Kirche im Gebet. Aber er macht einen Unterschied zwischen der universalen,
dem Papst unterstellten Liturgie und der ortsgebundenen Liturgie, die dein
Bischof oder legitimen Hirten der Teilkirche untersteht. Auch bezeichnet er das
Gebet eines einzelnen als liturgisch, wenn er beauftragt ist, im Namen der
ganzen Kirche zu beten. Es ist Jungmanns Verdienst, so die Verbindung zwischen
Liturgie und Ortskirche wieder aufgezeigt zu haben. Jedoch in seinen wie in Stenzels Ausführungen scheint die Basis des ekklesialen
Charakters keine andere zu sein als die juridische Bestimmung des Lehramtes.
Und so stoßen sich ihre Bemühungen um Revision bestimmter aktueller Begriffe an
der bestehenden Gesetzgebung.
Die
Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die Liturgie, deren Definition
fast wörtlich mit der von »Mediator Dei«
übereinkommt, versucht die Lösung von einem anderen Winkel her. Sie geht nicht
mehr, wie noch die Enzyklika, von einer allgemeinen und natürlichen
Begriffsbestimmung des Kultes und der Gemeinschaft aus, sondern von der Idee
des einzigen Kultes des Neuen Bundes, den der Sohn dem Vater im Heiligen
Geiste darbringt und durch welchen die Heiligung der Menschen verwirklicht
wird. So tritt die innere Verbindung zwischen den liturgischen Riten der Kirche
und ihrem Hohenpriester und zugleich einzigem Opfer
viel deutlicher in Erscheinung. Liturgie ist Gegenwärtigsetzung
dieses Kultes, aktualisiert durch ein einziges Priestertum,
Die
Konstitution über die Liturgie hat die unlösbare Verbindung von Liturgie und
Priestertum Christi einzigartig ins Licht gestellt. Aber es darf nicht
übersehen werden, mit welcher Eindringlichkeit sie die Tatsache unterstreicht,
daß jeder christliche Kult Aktuation dieses gleichen
Priestertums ist, Das gilt auch für das private Gebet im Verborgenen, das sehr
empfohlen wird.[16] Auch solches Beten
ist eine Weise des Vollzugs des Priesteramtes Christi, sonst wäre es wertlos.
Liturgie kann also nicht einfach definiert werden als eine »Betätigung des
Priestertums Christie. Wenn darum die Konstitution sagt, Liturgie sei die
Betätigung des Priesteramtes Christi durch die Kirche[17], so ist zweifellos das spezifische Element dieser
Definition das Wort »durch die Kirche«.
Wir befinden uns also noch immer am Ausgangspunkt unserer Untersuchung. Ist
dem liturgischen Gebet etwas Wesenhaftes zu eigen, so
daß es das Gebet der Kirche darstellt?
Auf
diese letzte Frage könnte man in der Konstitution über die Liturgie leicht alle
Elemente einer Antwort finden, die mehr oder weniger implizit darin enthalten
sind. Doch da diese aus dem Bereich der Ekklesiologie stammen, scheint es uns
angebracht, das Hauptdokument des Konzils, die Konstitution Lumen Gentium über die Kirche, zu befragen. Zweifellos war es Fügung,
daß das Thema der Liturgie am Anfang des Konzils stand; und so finden wir in
der Konstitution über die Liturgie in der Tat wertvolle Elemente einer erneuerten
Ekklesiologie. Aber gerade vom ekklesiologischen
Gesichtspunkt aus sind in der ersten Konstitution noch einige Unstimmigkeiten
enthalten, die in Lumen Gentium überwunden sind, In unserer Untersuchung
des theologischen Fundamentes der ekklesialen Bedeutung des liturgischen
Gebetes werden wir uns daher vor allem mit der Lehre jener zweiten großen
Konstitution befassen, um sodann zu einem besseren Verständnis der Lehren der
ersten zu gelangen.
Theologie der Liturgie gemäß der Ekklesiologie des Il. Vatikanischen
Konzils
Der
bemerkenswerte Fortschritt, den die Ekklesiologie der Konstitution Lumen Gentium verdankt, besteht wesentlich in der Wiederentdeckung bestimmter
fundamentaler Gegebenheiten der traditionellen Ekklesiologie, welche im Laufe
der Jahrhunderte im Westen durch Akzentverschiebungen mehr und mehr in den
Hintergrund geraten waren. jetzt hat wiederum eine Akzentverschiebung
stattgefunden, die sich von der hierarchischen Struktur der Kirche mehr ihrer Mysterlenbedeutung zuwendet. In diesem Zusammenhang steht
auch die Blickwendung von der universalen Kirche zur Ortsgemeinde als dem
lebendigen Ort der Agape und des Kultes, wo die Kirche sich als Ereignis der
Heilsgeschichte »realisiert«. Diese grundlegenden ekklesiologlschen
Begriffsbestimmungen des 11. Vatikanischen Konzils bilden die notwendige
Voraussetzung für die Erarbeitung einer Theologie der Liturgie.
Vor
einigen Jahren hat P. Congar[18] in einem ausgezeichneten Artikel gezeigt, wie das
gesamte ekklesiologische Bewußtsein des alten Ostens
im Mysterium der Kirche
verankert war, das sieh hauptsächlich in der konkreten Wirklichkeit der
Einzelgemeinde kundtat. Das 11. Vatikanische Konzil macht sich diesen
Gesichtspunkt wieder zu eigen. Das Mysterium der
Kirche ist das des göttlichen Lebens, das Christus durch seine Inkarnation der
ganzen Menschheit wiedergeschenkt hat. Im Schoße der Kirche gestaltet der
Heilige Geist die Menschen dem Bilde Christi gleich. Durch Askese und
Sakramente wird der Mensch -- und mit ihm die ganze Schöpfung-wieder auf Gott
hin umgeformt, ausgehend von jenem Brennpunkt, der Christus ist, und dessen
unmittelbare Ausstrahlung jenen Wirkbereich göttlichen Lebens schafft, der die
Kirche ist. Der Osten hat nicht, wie der lateinische Westen, eine Vorstellung
des Mystischen Leibes im korporativen und soziologischen Sinn hervorgebracht.
Seine Betrachtungsweise bleibt auf das Mysterium gerichtet. Die Einheit unter
den Gliedern der Kirche und die gemeinschaftsformende Struktur der Sakramente
hängt nicht ab von dem Begriff einer hierarchischen Gemeinschaft, die sich
unter einem sichtbaren Oberhaupt konstituiert, sie ist vielmehr Frucht der
Aufnahme und Teilhabe aller an der gleichen übernatürlichen Wirklichkeit des
göttlichen Lebens,
Im
Mittelpunkt dieser Ekklesiologie, die im Christusmysterium fundiert ist, steht
die »Kommunion"[19]. Das göttliche Leben ist wesenhaft Kommunion:
Gemeinschaft der göttlichen Personen im Schoße der Trinität, Vereinigung von
Gottheit und Menschheit in Christus, Kommunion der erlösten Menschen mit dem
Leben Gottes in Christus und dadurch Gemeinschaft mit den Brüdern im gleichen
göttlichen heben. Von der Himmelfahrt
bis zur Parusie des Herrn ist die Kirche das Sakrament Christi und
Heilsinstrument des Vaters; denn sie ist Realisation und Kundmachung der
göttlichen Wirklichkeit der Kommunion unter den Völkern.
Doch
wer vom Mysterium (oder Sakrament) für biblischen und patristischen Sinne des
Wortes spricht, meint Verwirklichung und Kundgebung einer geistigen, unsichtbaren
Realität in sinnenfälligen Zeichen, die bewirken, was sie bezeichnen, weil sie
sind, was sie darstellen. Als sichtbare Gemeinschaft Getaufter, die
miteinander verbunden sind im selben Glauben, in der gleichen Liebe und
Hoffnung, ist somit die Kirche gleichsam das Zeichen der geistigen Vereinigung
mit Gott[20] und Verwirklichung des Heils.[21] Darum ist Kirche als Ereignis und aktuelle
Kundgebung ihres Mysteriums vor allem die Ortskirche, insbesondere als
Kuhversammlung. So bezeichnet das Konzil als deutlichste Kundgebung der Kirche
die vom Bischof, zusammen mit den Gläubigen und dem Klerus, gefeierte Eucharistie.[22] Israel, das Volk Gottes im Alten Testament, war
Volk »denn Fleische nach«. Es identifizierte sich in Raum und Zeit jeweils mit
dem Gesamt seiner Glieder, und selbst als es reduziert wurde auf einen »Rest«,
konnte es niemals an verschiedenen Orten zugleich sein. Aber die Kirche als
Volk Gottes dem Geiste nach, ist überall in ihrer Fülle da, wo sich ihr
Mysterium bezeugt, d. h. wo in einer sichtbaren ekklesialen Gemeinschaft die
geistliche Wirklichkeit der Gemeinschaft mit Gott bekundet wird. Die einzelne Teilkirche ist nicht ein administrativer Bezirk der
Universalkirche, sondern Vollverwirklichung des Gesamtmysteriums der Kirche.[23]
Die
Eingliederung in das Volk Gottes - in der Konstitution über die Kirche die
»priesterliche Gemeinschaft« genannt - geschieht durch die Taufe. Sie verleiht
die Teilnahme am Priesteramt Christi, Kraft dieses Priestertums haben alle
Christen, auch die, die ein besonderes Dienstamt versehen, am Kult Christi und
der Kirche teil.[24] Der Kult des Netten Bundes ist nicht der einer
privilegierten Kaste, sondern des ganzen Volkes Gottes, Das Amtspriestertum,
von dem die Konstitution anschließend spricht und das aus dem allgemeinen
Priestertum der Gläubigen hervorgeht, befähigt zu einer besonderen Funktion in
der Herzmitte des kultischen Lebens, das jedoch als solches immer das der
ganzen Gemeinde bleibt. Da die hierarchischen Ämter zur Struktur der Kirche
gehören, versteht es sich, daß die Kirche sich am vollkommensten in der unter
dem Bischof vollzogenen Zelebration bezeugt. Doch nicht nur so kann sich
Ortskirche verwirklichen. Es geschieht auch in der Pfarrliturgie, welcher ein
Priester im Auftrag und an Stelle des Bischofs vorsteht. Und selbst bei Abwesenheit
eines geweihten Priesters ist eine reale Kundgebung des Mysteriums der
Gemeinschaft der Kirche möglich und eine echte Ortsgemeinde vorhanden, obgleich
der hierarchische Aspekt nicht in Erscheinung tritt.[25] Aus diesem Grunde ist das gemeinsame Gebet einer
Ordensgemeinschaft oder eine Zusammenkunft von Laien ohne Gelübde wahrhaft
»Gebet der Kirche«[26]. Dasselbe gilt von der Familie: Wenn Vater und Mutter
mit ihren Kindern dein Herrn ihr Gebet darbringen, so ist dies, wie das Konzil
es nennt, das Gebet einer »Ecclesia domestica« [27], also Gebet der
Kirche.
Die
bisherigen Ausführungen führen zu folgendem Schluß: Überall, wo Gläubige sich
versammeln, um ihre Gemeinschaft mit dem göttlichen Leben kundzutun,
miteinander vereinigt in der Brotbrechung, dem Anhören des Wortes Gottes und im
Gebet, da ist Christus gegenwärtig im Zeichen ihrer Gemeinschaft selbst, und
ihr Kult ist der Kult Christi, der sich ausdrückt durch die Stimme seiner
Braut; es ist der Kult der Kirche. Jedes authentisch christliche Gebet einer Kultgemeinde
ist Gebet der Kirche, macht diese Gemeinde zur Kirche, läßt Kirche Ereignis
werden. Der ekklesiale Charakter des liturgischen Gebetes besteht also
wesenhaft in der Kundgebung und Selbstverwirklichung einer Ortskirche, d. h.
des Volkes Gottes als Gemeinschaft des Heiles und des Kultes.[28]
Doch
sogleich macht sich ein Einwand bemerkbar. Ist dann das »privat« rezitierte
Stundengebet nicht mehr Gebet der Kirche, nicht mehr liturgisches Gebet? ...
Zunächst ist zu beachten, daß das Konzil mit Eindringlichkeit betont, wie sehr
das liturgische Gebet wesenhaft auf Gemeinschaftsfeier angelegt ist, und die Priester ermahnt, ihr Offizium
gemeinsam zu beten, sooft die Umstände es nur erlauben.[29] Jedoch muß auch das Stundengebet, das ein Priester
allein rezitiert, als »Gebet der Kirche« betrachtet werden. Und das ist es
zunächst in dem Sinne, daß jedes Gebet eines Christen in Christus geschieht,
und damit in der Kirche. Weint wir aber jede sichtbare Selbstdarstellung des
Gottesvolkes als »Gebet der Kirche« ansehen, kann von diesem Gesichtspunkt her
auch die Privatrezitation des Offiziums als »liturgisch« bezeichnet werden. In
diesem Falle ist jedoch das ekklesiale Zeichen auf ein Minimun
reduziert. Das sichtbare Zeichen-denn die Sichtbarkeit gehört zum Wesen der
sakramentalen Ordnung-, das solches Gebet mit der universalen Kirche oder
einer Teilkirche verbindet, wäre in diesem Falle lediglich die Benutzung einer
allen Gläubigen der universalen Kirche oder Teilkirche gemeinsamen
traditionellen Gebetsform und Rhythmik.
Das
führt zu der Frage nach der Approbation jener Texte und Riten, die beim
liturgischen Gebet verwendet werden, durch die Hierarchie. Ein Gebet muß
authentisch christlich sein, um als wirkhaftes
Zeichen die zum Gebet versammelte Gemeinde sakramental umzuformen in das Volk
Gottes. Es muß also, was Inhalt und Form betrifft, bestimmten objektiven Bedingungen
entsprechen, die es zum adäquaten Ausdruck der erlösenden Wirklichkeit des
Pascha-Mysteriums Christi machen, Irgendein gemeinsam vollzogenes Devotiönchen ist daher noch lange nicht »liturgisch«. Aus
diesem Grunde hat das kirchliche Lehramt im Bewußtsein seiner pastoralen
Aufgabe immer über die Orthodoxie und christliche Authentizität des Gebetes
innerhalb der Kirche gewacht. Wenn die Hierarchie, in welcher Form auch immer
(und diese Formen haben sich im Laufe der Geschichte oft geändert), ein Gebet
als »liturgisch« anerkennt und billigt, dann bedeutet es, daß sie ihm den
authentisch christlichen Charakter und die Fähigkeit, Ausdruck des Pascha-Mysteriums
Christi -- d. h. des ureigensten Mysteriums der Kirche selbst - zu sein,
zuerkennt. Diese durch die Hirten der Kirche anerkannten Gebete geben daher
eine Gewähr, deren sich die von den Gläubigen selbst improvisierten Gebete
nicht erfreuen; was jedoch nicht besagt, daß diese nicht denselben geistigen
Wert und den gleichen christlichen und ekklesialen Charakter besitzen können
wie die offiziell anerkannten. Anders ausgedrückt: die Approbation durch die
Hierarchie hat in diesem Bereich mehr deklarative als konstitutive Bedeutung.[30] Ein konkreter Beweis dafür ist die Tatsache, daß
gegenwärtig Teile der Liturgie der Wahl der Teilnehmenden überlassen werden,
selbst wenn diese keine Priester sind und also keine eigentliche Jurisdiktion
übertragen bekommen können. So kann bei Abwesenheit eines Priesters nicht nur
ein Diakon, sondern auch ein Laie einen Wortgottesdienst leiten. Desgleichen
wurde den Oberen und Oberinnen in den Missionsgebieten erlaubt, gewisse Teile
des Offiziums selbst auszuwählen, so die Lesungen der Matutin
usw. . . . Mehr noch, in Ermangelung eines ausdrücklich approbierten Textes
können die Gläubigen eine äquivalente Gewähr im Gebrauch solcher Gebetstexte
finden, welche die Tradition als Ausdruck christlichen Gebetes anerkennt, z. B.
die Psalmen.
Es
erhebt sich die Frage; Wenn es nicht die offizielle Approbation von Texten und
Riten ist, die das Gebet der Kirche konstituiert, ist es dann der Auftrag? Hier
muß in erster Linie beachtet werden, daß jeder Christ schon durch Taufe und
Firmung beauftragt und befähigt ist, das Priesteramt Christi durch Ausübung seines königlichen
Priestertums in Gemeinschaft mit den anderen Gliedern des Mystischen Leibes zu
betätigen, also Liturgie zu feiern. Außerdem sind bestimmte Personen und
Gruppen durch die Aufgabe, die sie im Gottesvolk zu erfüllen haben, in
besonderer Weise dazu gehalten. Bischof und die von ihm beauftragten Priester
sind kraft ihrer Berufung zur Heiligung des Gottesvolkes bestimmt. Sie haben
also die besondere (ihrem Dienstamt innewohnende) Aufgabe, die Kirche aufzuerbauen, vor allem durch die Feier der Eucharistie in
ihren Gemeinden, dann durch die Spendung der übrigen Sakramente und durch das
Gebet, das sie an sich gemeinsam mit dem ihnen anvertrauten Volk und den
Mitbrüdern im Amt verrichten sollten. Entsprechendes gilt für die Ordensleute,
besonders wenn sie, was für die meisten von ihnen der Fall ist, in
Gemeinschaft leben. Da ihre Berufung ekklesiale Bedeutung hat, müssen auch sie
die Kirche auferbauen, sei es durch das verborgene
existentielle Zeugnis ihres Strebens nach Vollkommenheit, sei es durch ihr
aktives Apostolat. Ihr gemeinschaftliches Leben und ihr gemeinsamer Dienst an
der kirchlichen Gemeinschaft finden aus innerer Konsequenz ihre Krönung in der
Vereinigung des gemeinsamen Betens, da die Liturgie der Gipfel ist, dem alles
Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft
strömt.[31] Darum haben Ordensleute und Priester seit altersher
-lange bevor das kanonische Recht sie juridisch dazu
verpflichtete - aus der innersten Forderung ihrer Berufung selbst sich zum
liturgischen Gebet verpflichtet gefühlt. Die jetzt unter Sünde auferlegte
Verpflichtung kann die geistliche Würde ihres Gebetes keineswegs verändern.[32] indem das Lehramt der Kirche bestimmte Personen und
Gruppen offiziell für beauftragt erklärt, das Gebet der Kirche in festgelegten
Texten und Riten zu erfüllen, will es sich einerseits versichern, daß sich in
diesen schon durch ihre Berufung beauftragten Gruppen das Gebet der Kirche kraftvoll
verwirklicht, und zugleich ihr Gebet als authentischen Ausdruck des Gebetes des
Gottesvolkes offiziell und öffentlich bestätigen, Auch hier handelt es sich
also um eine Gewähr, derer sich das Gebet anderer Gruppen nicht erfreut, selbst
wenn es den gleichen ekklesialen Wert besitzen kann.
Dom
G. Lafond hat in einem Beitrag zum Kolloquium in
Monaco 1965[33] deutlich gezeigt, wie die Idee der Beauftragung in einem
ekklesiologischen Kontext geboren oder wenigstens systematisiert wurde, der
ganz verschieden ist von dem unseren. Wenn die Kirche als Gesamtheit aller
Getauften unter der monarchischen Herrschaft des Papstes gesehen wird - (ein
mehr »additioneller« als »communioneller«
Gesichtspunkt)-, kommt man nicht zu der Vorstellung, daß die Gesamtkirche in
der Einzelkirche voll gegenwärtig ist. Infolgedessen muß man, um die
Möglichkeit des Gebetes der Gesamtkirche begrifflich zu erklären, seine
Zuflucht zur Vorstellung der Beauftragung nehmen: Der Papst beauftragt als
höchste Autorität der Kirche bestimmte Personen, im Namen aller Glieder der
universalen Kirche zu beten. Die Ekklesiologie der Kommunion, wie sie in Lumen Gentium zum Ausdruck kommt, welche die
Realisation des Gesamtmysteriums der Kirche in jeder Teilkirche sieht, macht
hingegen die Zuflucht zum Begriff der Beauftragung mehr oder weniger hinfällig.
Die
Konstitution über die Liturgie bezieht sich allerdings im Kapitel über das
Stundengebet [34] ausdrücklich auf den Begriff der Beauftragung. Dom G. Lafond hat in seinem bereits erwähnten Artikel unterstrichen,
daß dieser Begriff, so wie er an dieser Stelle angewandt ist, sich nicht gut
vereinbaren läßt mit der in derselben Konstitution herrschenden Lehre, derzufolge jeder Christ durch die Taufe selbst zum
liturgischen Gebet beauftragt ist. Übrigens haben die Konzilsväter diese Unstimmigkeit
sehr wohl bemerkt,[35] und so wurde dem Text ein Zusatz beigefügt, nach dem
nicht allein das Gebet der Priester und anderer rechtens »beauftragter«
Personen als liturgisch anerkannt wird, sondern auch dasjenige der Christgläubigen
zusammen mit dem Priester. Diese auf den ersten Blick unwichtig scheinende Zufügung
zeigt also, daß für die Konzilsväter die Beauftragung für das Gebet der Kirche
nicht konstitutiv ist, da sie das Gebet anderer Personen auch als liturgisch erkennen,
J. Pascher spricht in seinem Kommentar in diesem Zusammenhang
von einem »nichtverpflichtenden« Auftrag, Ist aber dieser »nichtverpflichtende«
Auftrag ein anderer als der, der aus der Taufe hervorgeht?[36]
Man
kann übrigens bereits in der Konstitution über die Liturgie, wenn auch
vielleicht auf weniger ausdrückliche Weise, die Doktrin finden, die wir aus der
Konstitution über die Kirche abgeleitet haben. Sie bestätigt in § 14
ausdrücklich, daß jeder Gläubige kraft des königlichen Priestertums, das ihm
mit der Taufe geschenkt wurde, zu liturgischer Feier beauftragt ist (ius habet et officium). Auf
dieser Lehre beruht auch die pastorale Notwendigkeit der aktiven Teilnahme an
den liturgischen Feiern. Ebenso begründet die Konstitution den inneren Anspruch
der Liturgie, »öffentliche« und nicht »private« Feier zu sein, mit dem
ekklesialen Charakter der Liturgie. Sie setzt diesen ekklesialen Charakter der
Liturgie unmittelbar in Beziehung zu dem sakramentalen Charakter der Kirche,
welche ist »unitatis
sacramentum"[37]. Worum es eigentlich geht, ist dies: die Liturgie
soll gemeinschaftlich gefeiert werden, denn sie ist ihrem Wesen nach eine
Selbstdarstellung der Kirche als Sakrament der Einheit oder Kommunion.
Schließlich erklärt die Konstitution in § 7, auf welche Weise Christus unter
den im Gebet vereinigten Gläubigen gegenwärtig ist: "Praesens
adest denique dune supplicat et psallit Ecclesia, ipse qui promisit: Ubi
surrt duo vel tres congregati in nomine meo, ibi
sum in medio eorum.'"
(»Gegenwärtig ist er schließlich, wenn die Kirche betet und singt, er, der
versprochen hat: Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da hin ich
mitten unter ihnen.'«) Wo also zwei oder drei Gläubige sich zum Gebet
vereinigen, ist Christus mitten unter ihnen, um das Werk der Verherrlichung des
Vaters und der Heiligung der Menschen zu vollenden[38], es ist die Kirche, die in dieser kleinen
Gemeinschaft »betet und singt«.
Es
ist deutlich geworden, daß die Lehre der Konstitution über die Liturgie völlig
übereinstimmt mit der mehr entwickelten in der Konstitution über die Kirche.
Aus beiden Dokumenten lassen sich folgende Sätze ableiten:
a)
Ein Gebet ist authentisch christlich und damit ein Akt des einzigen Kultes des
Neuen Bundes, wenn es dem Inhalt und der Weise seines Vollzuges nach die
übernatürliche Wirklichkeit des Heiles, (las Pascha-Mysterium Christi als des
alleinigen Liturgen, zum Ausdruck bringt. (Die subjektiven Bedingungen jeder
übernatürlichen Handlung sind selbstverständlich vorausgesetzt.)
b)
Wenn dieses authentisch christliche Gebet so erfüllt wird, daß es eine
Selbstdarstellung der Kirche als Kultgemeinschaft ist-im konkreten Falle also
gültige Form des Gebetes einer Ortskirche --, kann es legitim »Gebet der
Kirche« genannt werden.
c)
Die Hierarchie erkennt diesen authentisch christlichen und ekklesialen
Charakter bestimmten Gebeten zu, die unter festgesetzten Bedingungen und mit
offiziell approbierten Texten von bestimmten Personen verrichtet werden. Dieses
Gebet, das sich einer objektiv größeren Gewähr erfreut, trägt im aktuellen
Gebrauch die Bezeichnung »liturgisch«.
d)
Das, was den dem liturgischen Gebet eigenen ekklesialen Charakter ausmacht, der
aber auch anderen nicht liturgisch genannten Gebetsformen eigen ist, welche
dieselbe Natur des »Gebetes der Kirche« besitzen, ist die Tatsache, daß es
nicht nur Ausübung des Priestertums Christi ist, sondern auch und zugleich
sichtbare Kundgebung des Volkes Gottes als Gemeinschaft des Gebetes und der
Heiligung.
[1] Zum biblischen Gebrauch des Wortes siehe A. Romeo,
II termine leitourgía nella grecità biblica, in Miscellanea
liturgica in honorem L. Mohlberg, Bd. 2, Rom 1949, S. 467-519.
[2] Eine allgemeine kurze Studie über die Geschichte des
Wortes bei E. Raitz von Frentz,
Der Weg des Wortes „Liturgia" in der Geschichte, in
Eph. Lit.
55 (1941), S. 74-80.
[3] Liturgica de ritu et
ordine dominicae coenae quam celebrationem
Graeci liturgiam, Latini missam appellarunt,
1558.
[4] Liturgia Latinorum, Köln 1571.
[5] Rerum liturgicarum libri duo, Rom 1671.
[6] De liturgia
gallicana, Paris 1685.
[7] Liturgia Romani Pontificis,
1731.
[8] Liturgiekonstitution, § 13.
[9] Z. B. C. Callewaert: "Definiri
potest liturgia: cultus publicus
ab Ecclesia quoad exercitium
ordinatus, seu ordinatuo ecclesiastica exercitii cultus publici." (Liturgicae institutiones. Tract. I, Brügge 19444, S. 6).
[10] La liturgie
catholique, Maredsous 1913.
[11] In: L'apostolat liturgique et la piété personnelle, Etudes 137 (1913), S. 452.
[12] Z. B. die Definition bei R. Guardini:
»Liturgie ist der öffentliche, gesetzliche Gottesdienst
der Kirche« (Vom Geist der Liturgie, 193413-14, S. 4).
[13] Die wichtigsten Werke von Casel zu dieser
Frage sind: Das christliche
Kultmysterium, Regensburg 19604,
und: Mysteriengegenwart,
Archiv f. Liturgiewissenschaft
8 (1928), 5. 145-224.
[14] Cultus publicus. Ein Bettrag zum Begriff
und ekklesiologischen Ort der Liturgie, in Zeitschrift für
kath. Theologie 75 (1953), S. 174-214.
[15] Was ist Liturgie? Ebd., 55 (I931), S. 83-102, und: Gewordene
Liturgie, 1941, S. 1--27.
[16] Liturgiekonstitution, § 12.
[17] Ebd., § 7.
[18] Conscience ecclésiologique
en Orient et en Occident du Ve au XIe siècle dans Istina 6
(1959), S, 187-236.
[19] Zum Begriff »communion,
vgl. M.-J. Le Guillou: Eglise et
„Communion".
Essai d'ecclésiologie comparée,
Istina 6
(1959) S. 31-82, und: Mission et unité. Les exigences de la communion, Paris 1960. Siehe auch J. Hamer, L'Eglise est une communion,
Paris 1960.
[20] Vgl. Klrchenkonstitutlon, Kap. I, § 1: »Cum autern Ecclesia sit in Christo veluti sacramentum seu signum et instrumentum intimae cum Deo unionis
totiusque generis humani
unitatis ... "
[21] Vgl. die Erklärung durch die Theol.
Kommission: "Mysterium Ecclesiae adest et manifestatur in concreta societate. Coetus autem visibills et elementum spirituale non sunt duae res, sed
una realltas complexa, complectens divina et humana . . . Quod per analogiam cum Verbo incarnato illustratur.“ Der Text
ist zitiert von Dom Olivier Rousseau in G. Baraúna, De Ecclesia,
Beiträge zur Konstitution des II. Vat. Konzils, Freiburg 1966, Band 1, S. 29.
[22] Liturgiekonstitution, § 26.
[23] Ebd.: „Haec Christi
Ecclesia vere adest in omnibus legitimis Fideliurn congregationibus localibus, quae, pastoribus suis adhaerentes, et ipsae in Novo Testamento ecclesiae vocantur."
[24] Kirchenkonstitution, § 11: »Fideles per baptismum in Ecclesia Incorporati, ad cultum religionis christianae charaetere deputantur.« Siehe auch § 10. Die
gleiche Lehre im Dekret über Dienst
und Leben der Priester, Kap. I, § 2.
[25] B. Neunheuser, Eglise universelle et Eglise locale, bei G. Baraúna, 607-638. Op. cit. Band I,
S. 547-573.
[26] Zum Begriff Kloster Kirche: E. v. Severus, Das Monastertum als Kirche, in Enkainia. Gesammelte Arbeiten zum 800jährigen
Weihegedächtnis der Abteikirche Maria Laach, Düsseldorf 1956, S. 230-248; A. de
Vogüé Le
monastère, Eglise du Christ,
bei B. Steidle, Commentationes in Regutam S. Benedicli, (Studia Ansel-miana, 42) Rom I957,
S. 25-46; A. Kassing, Die
Mönchsgemeinde in der Kirche, in Geist und Leben, 34 (1961), S. 190-196;
S. Benz, The Monastery as a Christian Assembly, in The
Amer. Ben. Rev., I7 (1966), S.
166-178.
[27] Liturgiekonstitution, Kap. I1, § 11.
[28] Vgl. dazu K. Rahner, Thesen über das Gebet „im Namen der Kirche*,
in Zeitschr. f. kath. Theol. 83 (1961), S.
307-324. »Mit Recht gilt also dieses gemeinsame
Gebet als Akt der Kirche zum Nutzen der Kirche. Da sich dies aus der Natur der
Sache ergibt, ist dazu nicht nötig, daß dieses gemeinsame (und zwar legitim geschehende)
Gebet ausdrücklich von der kirchlichen Hierarchie aufgetragen wird. Wenn also
(über diese Sache brauchen wir hier nicht zu sprechen) Liturgie nur jene gemeinsame Gottesverehrung der Gläubigen
genannt wird, die ausdrücklich von der höchsten Autorität angeordnet und
gesetzlich geregelt wird, darf man schlicht behaupten, daß auch das, ‚außerliturgische‘
gemeinsame Gebet der Gläubigen Akt der Kirche heißen kann und muß« (S. 317).
[29] Liturgiekonstitution, § 99; vgl. auch §§ 26-27.
[30] Die These, daß die päpstliche Intervention
konstitutiv sei, wurde noch kürzlich systematisch entfaltet von J. H. Miller, Fundamentals of the Liturgy, Notre-Dame (Indiana), 1960, S. 24
ff. Siehe die scharfe Rezension von J. A. Jungmann in Zeitschr. 1.
kath. Theol. 83 (1961), S. 96-99.
[31] Liturgiekonstilution, § 10.
[32] K. Rahner, art. cit.,
S. 317: »Diesem Akt der Kirche fügt ein ausdrücklicher liturgischer Auftrag der
Kirche keine höhere Würde vor Gott hinzu, da es keine größere gibt als jene,
die der Hl. Geist mit seinen unaussprechlichen Seufzern dem Gebet
verleiht."
[33] Liturgie et ministères
dans les Communautés baptismales Wir verdanken dem Wohlwollen des Verfassers die Kenntnis dieses noch nicht
veröffentlichten Textes.
[34] Liturgtekonstitution, § 84.
[35] Siehe die Erklärungen im Kommentar von j. A.
Jungmann zur LiturgieKonstitution
in Das Il. Vatikanische Konzil, T.
I (Lexikon für Theologie und Kirche), 1966,
S. 76-77.
[36] Eph. Lit. 78 (1964), S. 339.
[37] Liturgiekonstitution, §§ 26--27.
[38] Ebd" §§ 6 und 7.