Die Strukturen im Dienst des Lebens

 

Von Armand Veilleux

 

Proemium: Verfasst wurde diese Studie in Erwiderung eines Ersuchens der Regionalkonferenz CNE (Zentral- und Nordeuropa) bei ihrer Zusammenkunft 2006, im Hinblick auf ihre Zusammenkunft 2007. Dieses Ersuchen wurde in den folgenden Voten formuliert:

 

Wir haben das Gefühl, dass die pastorale Rolle der gemischten Kommissionen und die Modalitäten ihrer Ausübung einer weiteren Klärung bedürfen. (Votum 1) Wir möchten diese Frage tiefergehend bei unserer nächsten Regionalkonferenz studieren, im allgemeinen Kontext der Strukturen des Ordens. (Votum 1.2)

 

Wir möchten unsere Reflexion über die Strukturen des Ordens fortsetzen, insbesondere über die jüngeren Strukturen (Hilfskommissionen, gemischte Kommissionen, Regionen) und ihr Verhältnis zu den traditionellen Strukturen (Filiation, Pater Immediat, Generalabt). (Votum 4)

 

Ich wurde dazu bestimmt, diese in den Voten 1.2 und 4 verlangten Papiere zu verfassen. Es erschien mir zweckmäßig, sie zusammen in einer einzigen Studie zu behandeln. - A.V

 

* * *

 

Unsere Konstitutionen nach dem 2. Vaticanum, welches das Pyramidenmodell der Ekklesiologie der vorangegangen Jahrhunderte (wie es in unseren Konstitutionen von 1924-1926 gut zu sehen ist) umstieß, gehen nicht von administrativen Strukturen aus, sondern vom Anruf Gottes und der Antwort des Mönchs oder der Nonne in seiner/ihrer monastischen Weihe. Denn im Herzen des Ordens befindet sich nichts anderes als die örtliche Gemeinschaft, im Herzen der örtlichen Gemeinschaft befindet sich der Mönch oder die Nonne, und im Herzen des Mönchs oder der Nonne befindet sich Christus. Alles in unserem Leben hat nur in dem Maße Sinn, als es eine intensive Communio zwischen dem Mönch oder der Nonne und Gott und, in Gott und durch Gott, mit seinen Brüdern oder ihren Schwestern, mit der Kirche und der Gesellschaft und dem ganzen Kosmos fördert.

 

Dieser Ruf zu einem Leben der Communio mit Gott ist in die menschliche Natur eingeschrieben. Er ist kein Merkmal des Christen und noch weniger des Mönchs oder der Nonne. Der Christ hat den Ruf und den Auftrag über das Evangelium von Jesus Christus empfangen. Wenn er diese Offenbarung einmal aufgenommen hat, dann kann seine Rückkehr zu Gott nur über den Weg der Nachfolge Christi geschehen. Auf diesem Weg in der Nachfolge Christi macht der Mönch einige konkrete radikale Aufforderungen, die Christus im Evangelium an verschiedene Personen richtet,  zu seiner ständigen Lebensverfassung: Den Ruf zur Ehelosigkeit, zur Armut und zum radikalen Verzicht auf den eigenen Willen. Vor allem macht sich der Mönch eine Lebensregel zu eigen, die ihm als Disziplin dient und deren Gebrauch durch viele andere vor ihm ihre Tauglichkeit erwiesen hat, diese Selbsthingabe zu fördern. Und schließlich, wenn er Zönobit ist so wie der Schüler des hl. Benedikt, dann lebt er dies in einer Gemeinschaft von Brüdern, die eine Bindung unter einer Regel und unter einem Abt eingegangen sind.

 

Für den Zisterzienser von heute findet sich die spirituelle Vision, die in in seinem Leben der Communio mit Gott und auf seinem Weg in der Nachfolge Christi geleitet, im Evangelium. In der gesamten monastischen Tradition, besonders aber in der Regel des hl. Benedikt hat er die praktische Interpretation dieses Evangeliums vor sich. Die eigene Vision, nach der er das Evangelium lebt, hat ihren Ausdruck in der zisterziensischen Tradition, in unserer Zeit knapp und prägnant formuliert in der Erklärung über das zisterziensische Leben von 1969 [1], den Konstitutionen des Ordens und allen Statuten, die der Orden sich in der Folge gegeben hat.

 

Wir werden in dieser Studie zunächst die verschiedenen Strukturen des Ordens Revue passieren lassen, wobei wir kurz ihren Daseinsgrund und ihre Rolle beschreiben, und dann im zweiten Teil ihr Zusammenspiel (Interaktion) analysieren. Der dritte Teil in Form eines Excursus wird die pastorale Rolle der Gemischten Kommissionen der RGM (Réunion Générale Mixte = Gemischte Generalversammlung) untersuchen.

 

 

I - DIE VERSCHIEDENEN STRUKTUREN DES ORDENS

 

            A)  Autonomie der örtlichen Gemeinschaft

 

Die zisterziensischen Mönche sind essenziell Zönobiten. Die fundamentalste Struktur des zisterziensischen Lebens ist demnach die „örtliche Gemeinschaft“ [2]. Unter „örtlicher Gemeinschaft“ ist nicht nur die Gruppe jener Brüder oder Schwestern zu verstehen, die konkret eine örtliche Gemeinschaft bilden, sondern die Lebensregel, um die herum diese Gemeinschaft vereinigt ist und die sie sich gegeben hat oder die sie angenommen hat, sowie auch die internen Strukturen, die das Leben dieser Gemeinschaft lenken. Dies ist es, was unsere Konstitutionen oft die zisterziensische conversatio nennen.

 

Die zisterziensischen Mönche leben nach der Regel des hl. Benedikt. Diese Regel wurde offenkundig für eine autonome Gemeinschaft geschrieben. Auch wenn Benedikt von Nursia vielleicht eine ganze Anzahl von Gemeinschaften gegründet hat, wenn man dem zweiten Buch biblischer Exegese des hl. Gregor, den sogenannten „Dialogen“, glaubt, und selbst wenn Benedikt zweifellos im Auge hatte, dass seine Regel von anderen Gemeinschaften benutzt werden könnte, so hat er doch keinerlei Beziehung, etwa der Abhängigkeit, zwischen diesen Gemeinschaften vorgesehen. Die Autonomie einer jeden örtlichen Gemeinschaft ist für ihn ein selbstverständlicher essenzieller Wert. Diese Gemeinschaft ist als eine Zelle der größeren kirchlichen Gemeinschaft natürlich, zu ihrer Zeit, dem Diözesanbischof unterworfen, auch wenn man eigentlich keine Gelegenheit zu seinem Eingreifen sieht, außer um Mönche zu weihen oder die Priester zu liefern, die für das liturgische Leben der Gemeinschaft nötig sind. Der Bischof kann auch, mit den Gläubigen der Region, eingreifen, wenn eine Gemeinschaft sich einen unwürdigen Abt gegeben hat, damit sie ein sträfliches Gemeinschaftsleben führen kann.

 

Im Lauf der benediktinischen Geschichte geriet die große Reform von Cluny, so schön sie auch gewesen war, schnell in eine Sackgasse, und zwar deshalb, weil die Abtei Cluny mit dem Ziel, den zahlreichen Kommunitäten die bürgerliche und kirchliche libertas zu übermitteln, die sie selbst zurückerobert hatte, die Autonomie der örtlichen Gemeinschaft opferte und diese ihrer vitalen  Dynamik und ihrer Kreativität beraubte.

 

Die Autonomie der örtlichen Gemeinschaft war eines  der wesentlichsten Elemente der zisterziensischen Reform, und der rasche und unglaubliche Aufschwung des Ordens war zu einem großen Teil dem sehr feinen Gleichgewicht zu verdanken, das die Zisterzienser als erste entdeckten: Dem Gleichgewicht zwischen der Autonomie der örtlichen Gemeinschaft einerseits und dem großen, als Gemeinschaft von Gemeinschaften verstandenen Corpus der untereinander durch die Bande der Liebe vereinten Klöster andererseits [3]. Die Jahrhunderte des Verfalls entsprachen im allgemeinen denjenigen, in denen diese Autonomie nicht mehr respektiert wurde, während umgekehrt die großen Reformen immer von einer konkreten Gemeinschaft ausgingen, die sich zuerst in voller Autonomie selbst reformierte, bevor sie andere Gemeinschaften frei an ihrer spirituellen Erfahrung teilhaben ließ. Eines der schönsten Beispiele ist das von La Trappe und seiner Reform unter Armand-Jean Le Bouthillier de Rancé.

 

In unseren heutigen Konstitutionen hat die örtliche Gemeinschaft alles, was sie zum Leben braucht, ohne dass von außen in das interne Leben der Gemeinschaft eingegriffen werden muss. Jeder Mönch, jede Nonne findet seine/ihre spirituelle Orientierung im Wort Gottes, das er/sie alle Tage meditiert, in der Regel des hl. Benedikt sowie im Leben und in der Lehre der Kirche. All das wird ihm/ihr vom Abt im Kapitel in Erinnerung gerufen und kommentiert. Gemäß den allgemeinen Regelungen, die die Gemeinschaft sich gegeben hat (mit allen anderen Gemeinschaften des Ordens; wie, das werden wir später noch sehen), hat sie alles, was sie zum Funktionieren braucht.

 

Erste Aufgabe des Abtes ist es, auf die Qualität des spirituellen Lebens jedes seiner Brüder und der Gemeinschaft, die sie bilden, zu achten. Er tut es, nach Art der Propheten des AT, indem er ihnen den Vorrang der Gottsuche und die Mittel vor Augen führt, die  sie freiwillig gewählt haben, um dahin zu gelangen, und indem er ihnen, falls nötig, ihre Fehler vorhält und, in manchen Fällen, zu einer Strafe greift. Jedes Mal, wenn die Gemeinschaft ohne Superior dasteht - weil dieser gestorben oder zurückgetreten ist oder ganz einfach, weil die Zeit seines Mandats abgelaufen ist, falls er auf bestimmte Zeit gewählt wurde -, dann agiert die Gemeinschaft als Kollegium und wählt sich in voller Autonomie einen Abt. Aus der Tatsache heraus, dass die Gemeinschaft einem Orden angehört, führt den Vorsitz bei  dieser Ausübung der Autonomie ein Mitglied des Ordens (normalerweise der Pater Immediat), das aber in keiner Weise dem Wahlkollegium angehört und keinerlei Recht hat, die Entscheidung des Kollegiums zu beeinflussen, sondern sich für einen guten Ablauf der Wahlprozedur verbürgt. Die Wahl wird im Namen des Ordens vom Generalabt bestätigt, aber auch dieser greift nicht in die autonom von der Gemeinschaft getroffene Wahl ihres Superiors ein [4]. Wenn die Gemeinschaft aus diesem oder jenen Grund nicht imstande ist, ihren Abt zu wähen, dann wird ihr durch eine ganz und gar außergewöhnliche Maßnahme ein Superior  ernannt, der ein sogenannter Superior ad nutum ist und, sobald er einmal eingesetzt ist, die gleiche Verantwortung wie ein gewählter Superior trägt, und die Gemeinschaft hat nichts von ihrer Autonomie verloren [5].

 

Indem die Gemeinschaft einen Abt wählt, vertraut sie ihm die Sorge an, sie zu führen und die für ihr gutes Funktionieren - sowohl spirituell als auch materiell - nötigen Entscheidungen zu treffen. Es sind auch kollegialere - manche würden sagen: demokratischere - Formen der Regierung möglich, selbst mitten im monastischen Leben. Das ist aber nicht unsere conversatio. Der zisterziensischen conversatio zufolge, die wir bei der Profess in einer Gemeinschaft unseres Ordens freiwillig wählen, muss der Abt die letzte Verantwortung für alle innerhalb der Gemeinschaft während seines Mandats getroffenen Entscheidungen übernehmen. Das Konventkapitel hat keinerlei Entscheidungs-„Recht“, außer wenn es als Kollegium auftritt, das seinen Abt wählt. Das heißt nicht, dass der Abt sich als Despot verhalten muss oder darf. Im Gegenteil, von der Regel und den Konstitutionen wie auch vom gesunden Menschenverstand wird er eingeladen, so oft wie möglich Rat einzuholen. Aus der Erfahrung der Jahrhunderte kennen wir die Möglichkeiten der Entgleisung, und um die Gemeinschaften vor Überschreitungen oder möglichen Fehlern ihrer Äbte zu schützen, sehen die Konstitutionen (in Fortsetzung des allgemeinen Kirchenrechts) eine Reihe von Entscheidungen vor, die der Abt nicht ohne das Einverständnis des Konventkapitels oder eines engeren Rates (den er haben muss) treffen kann, manchmal mit absoluter Mehrheit, manchmal mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Es gibt eine Reihe anderer Entscheidungen, die er nicht gültig treffen kann, ohne dass er das Konventkapitel oder den Rat zumindest beigezogen und angehört hat. Jedoch, auch wenn es Entscheidungen gibt, die er nicht treffen kann, ohne zuvor die Zustimmung des Konventkapitels oder seines Rates erhalten oder, in anderen Fällen, ohne sie beigezogen zu haben, so gibt es doch keine andere Instanz außerhalb der Gemeinschaft, die die Entscheidungen an seiner Stelle treffen kann.

 

In den neueren, juristisch zentralisierten religiösen Instituten kommt es vor, dass Novizenmeister oder auch Ökonomen von der Provinzialinstanz ernannt werden und in der Ausübung ihrer Funktion nicht der Autorität des Superiors der Gemeinschaft unterstehen, in der sie leben. In unserer Tradition wäre das unvorstellbar. Auch wenn es richtig ist, dass der Abt dem Novizenmeister und dem Cellerar wie auch dem Krankenbruder etc. eine große Handlungsfreiheit lässt und sich sehr stark auf ihn verlässt, so ist es am Ende doch immer er, der das Gewicht aller, auch der wichtigsten, Entscheidungen auf sich nehmen muss.

 

Die zisterziensischen Gemeinschaften sind, wie wir bereits sagten, in einem Orden vereinigt. Indem sie zu dieser großen Gemeinschaft von Gemeinschaften gehören, die der Orden ist, verzichten die örtlichen Gemeinschaften jedoch nicht auf ihre eigene Autonomie, sondern sind bereit, diese nach den allgemeinen Normen auszuüben, die sie sich auf den Generalkapiteln geben oder die sie von der Kirche empfangen - sei es in den Konstitutionen (die uns vom Heiligen Stuhl „gegeben“ werden, auch wenn wir sie selbst verfasst haben), sei es in Gesetzen und Regelungen von allgemeinerer Natur [6].

 

Die einzige Autorität, die im Orden über der örtlichen Gemeinschaft steht, ist das Generalkapitel. Dieses kann natürlich manchmal mittels einzelner Personen handeln, denen es Aufgaben anvertraut. Diese Personen handeln dann nicht mit persönlicher Autorität, sondern kraft einer delegierten Autorität.

 

Wenn unsere Konstitutionen den Mitgliedern des Ordens das Recht auf Rekurs (zum Pater Immediat, zum Generalabt, zum Generalkapitel) geben, so ist dieses Rekursrecht keinesfalls ein regelrechtes Berufungsrecht. Die (physische oder moralische) Person, zu der man Rekurs nimmt, muss pastoral einschreiten, die verschiedenen Parteien anhören und eine Orientierung hin zu richtigen Entscheidungen geben. Sie kann sich weder an die Stelle der  örtlichen Gemeinschaft noch an die Stelle des örtlichen Abtes setzen.

 

Außerdem: Durch diese Natur des Ordens haben die Superioren aller Gemeinschaften des Ordens eine kollegiale Verantwortung gegenüber dem gesamten Orden und jeder Gemeinschaft. Sie üben sie durch verschiedene alte und neuere Strukturen aus, die nur in dem Maße wirksam sein können, als sie die Autonomie der örtlichen Gemeinschaft respektieren und fördern.

 

Es ist daher wichtig, die Beziehung des Generalkapitels zu den örtlichen Gemeinschaften zu klären, bevor man im Detail die Rolle aller anderen - permanenten oder provisorischen -  Zwischen- oder Zusatzstrukturen studiert, besonders in ihrem Zusammenspiel.

 

                B) Die Autorität des Generalkapitels - ihre Ausdehnung und ihre Grenzen

 

Unsere Konstitutionen sagen, dass das Generalkapitel die „höchste“ Autorität im Orden ist (K.77.2). Das heißt, dass es im Orden keinerlei Autorität über dem Generalkapitel gibt. Und da das Generalkapitel ein Kollegium im strikten Sinn (siehe CIC 115,2) ist, so hat, genau genommen, auch kein Kapitulant innerhalb des Kollegiums eine Autorität über die anderen Kapitulanten. Der Präsident des Kollegiums ist ein primus inter pares mit der Verantwortung für die Einberufung und das gute Funktionieren der Versammlung. Außerdem gibt das Kapitel sich ein Reglement, um sein gutes Funktionieren zu gewährleisten, und es kann daher natürlich verschiedenen Personen eine gewisse Verantwortung für das Funktionieren des Kapitels übertragen, niemals jedoch für den Inhalt der Entscheidungen, die immer kollegial bleiben müssen.

 

Eine recht weit verbreitete Auffassung, die allerdings selten deutlich ausgesprochen wird, ist die, dass die Macht des Generalkapitels als „höchste“ Macht auch eine absolute Macht ist. Das ist freilich ein schwerer Irrtum. Das Generalkapitel kann eine gültige Entscheidung nur in solchen Angelegenheiten treffen, für die ihm die Konstitutionen des Ordens oder das allgemeine Kirchenrecht explizit die Autorität geben. Jede Entscheidung in einem Bereich, der vom Gesetz nicht vorgesehen ist oder außerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Grenzen liegt, kann oder muss sogar als ungültig betrachtet werden.

 

Die Autorität oder Kompetenz des Generalkapitels wird in K. 79 beschrieben. Das Generalkapitel hat keine andere Macht als die, die ihm in dieser Konstitution und ihren Statuten bewilligt wird, außer den Befugnissen, die ihm das allgemeine Kirchenrecht gewähren könnte.

 

 

 

                 C) Die Filiation und der Dienst des Pater Immediat

 

Seit die ersten Tochterhäuser von Cîteaux im 12. Jahrhundert selbst mit Gründungen begonnen haben, hat sich im Orden ein System der Filiation herausgebildet, das zusammen mit dem Generalkapitel die älteste und fundamentalste Struktur des Ordens darstellt. Jedes Haus ist mit einem anderen Haus des Ordens - normalerweise seinem Gründerhaus, wenn es noch existiert - verbunden, welches sein Mutterhaus ist, dessen Superior Pater Immediat genannt wird.

 

In diesem Punkt ist die Situation der Nonnen ein wenig von der der Mönche verschieden. Die Geschichte der Zulassung von Nonnen in den Orden ist komplex, und es ist hier nicht der Ort, sie auch nur kurz zu erzählen. Es möge ausreichen zu sagen, dass die Bindung der Nonnen zum Orden jahrhundertelang über die Angliederung eines jedes Nonnenklosters an ein Mönchskloster funktionierte, dessen Superior dann der Pater Immediat für die Nonnen wurde. Juristisch gesehen ist die Rolle des Pater Immediat eines Nonnenklosters heute die gleiche wie die des Pater Immediat eines Mönchsklosters, auch wenn sie verschieden praktiziert wird. Übrigens wird diese Beziehung auch innerhalb männlicher Filiationen auf verschiedenerlei Weise praktiziert.

 

Mehrfach wurde im Orden davon gesprochen, dass innerhalb des weiblichen Zweigs ein System parallel zu dem des männlichen Zweigs eingerichtet wird. Ausdrücklich wurde diese Frage in dem Moment aufgeworfen, da es an die Abfassung der Konstitutionen ging, und dann, in jüngerer Zeit, nochmals, im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines einzigen Generalkapitels für Mönche und Nonnen. Dieser Vorschlag hat bisher nur wenig Enthusiasmus hervorgerufen, bei den Nonnen genauso wenig wie bei den Mönchen.

 

Wenn ein Nonnenkloster seine Autonomie erlangt, dann hat es keinerlei juristische Bindung zu seinem Mutterhaus mehr. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bande zwischen dem Tochterhaus und dem Haus, das ihm das Leben gegeben hat, zerrissen werden. Im allgemeinen wird ein gemeinsamer Geist zwischen Mutter und Tochter aufrecht erhalten (außer in den Fällen, wo „die Tochter“ ein wenig in Reaktion auf „die Mutter“ gegründet wurde), und dieser Geist wird genährt durch häufige Kontakte und Dienste aller Art, besonders wenn ein Haus mehrere Gründungen hat.

 

Die Bande der Filiation sind im wesentlichen Bande zwischen Häusern. (Deswegen hätte es auch gar keinen Sinn für eine Gemeinschaft, ihr Mutterhaus zu wechseln, bloß weil die  Beziehungen zum gerade amtierenden Pater Immediat schwierig sind.) Daraus leitet sich eine Konsequenz ab, die direkt den Charakter der Rolle des Pater Immediat betrifft und die vom juristischen Gesichtspunkt ein Delegieren dieser Rolle sehr problematisch macht. Tatsächlich gibt es kein „Amt“ (officium) des Pater Immediat, das sich delegieren ließe. Die Rolle des Pater Immediat eines Abtes gegenüber Tochterhäusern seiner Gemeinschaft ist eine Dimension seiner Aufgabe als Abt. Auch wenn er an einen anderen die Aufgabe delegiert, eines seiner Tochterhäuser pastoral zu begleiten, so bleibt er doch, um es genau zu sagen, der „Pater Immediat“, denn es handelt sich dabei um eine wesentliche Dimension seiner Aufgabe als Superior seiner eigenen Gemeinschaft. Der Ausdruck „delegierter Pater Immediat“ ist darum eine sehr großzügige Redensart ohne echten juristischen Wert. Und da eine delegierte Autorität nur ad actum sub-delegiert werden kann, kann man ganz gewiss nicht von einem „sub-delegierten Pater Immediat“ sprechen. Man kann allerhöchstens sagen, dass ein Superior einen bestimmten Akt (wie die Durchführung einer Regularen Visitation oder den Vorsitz über eine Wahl) als Delegierter „für diesen Akt“ des „delegierten Pater Immediat“ setzt.

 

In unserem Orden gibt es keine Superiorenvikare. Die Möglichkeit (als Ersatz für die Superioren ad nutum) wurde beim Generalkapitel 2002 ins Auge gefasst, doch wurde die Idee wieder fallen gelassen. Damit jemand zum Vikar ernannt werden kann, müsste man in unser Recht erst die Funktion des Vikars einführen, die es dort nicht gibt. Dann erst könnte jemand in diese Funktion eingesetzt werden. In unserer derzeitigen gesetzlichen Lage ist jemand, der Vikar genannt wird, nicht ein Vikar im strengen juristischen Sinn, sondern jemand, an den eine gewisse Autorität delegiert wurde.

 

Wie ich schon am Anfang dieser Studie gesagt habe: Die im engeren Sinn einzige „Autorität“, die über der örtlichen Gemeinschaft steht, ist im zisterziensischen Recht das Generalkapitel. Der Pater Immediat ist also nicht der „Superior“ seiner Tochterhäuser. Er kann also auch nicht Befehle oder Genehmigungen erteilen, weder an die Mitglieder seiner Tochterhäuser noch an ihre Superioren. Das heißt aber nicht, dass seine - ihrer Natur nach ganz pastorale - Rolle nicht von sehr großer Wichtigkeit ist.  Er übt diese pastorale Fürsorge im Namen des  gesamten Ordens aus, und es handelt sich hier um eine Ausübung der kollegialen Verantwortung, die alle Superioren des Ordens, Mönche und Nonnen, gegenüber der Gesamtheit der Klöster des Ordens tragen.

 

Seine Rolle, im wesentlichen eine Rolle der „Wachsamkeit“ (im positivsten Sinn des Wortes) wird in Konstitution 74.1 sehr gut formuliert:

 

Der Pater Immediat wache über den Fortschritt seiner Tochterhäuser. Unter Wahrung der Selbständigkeit des Tochterhauses soll der Pater Immediat den Abt in der Ausübung seiner pastoralen Aufgabe unterstützen, ihm helfen und die Eintracht in der Gemeinde fördern. Wenn er sieht, dass dort irgendwelche Vorschriften der Regel oder des Ordens verletzt werden, soll er, nachdem er sich mit dem dortigen Abt beraten hat, in Demut und Liebe die Situation zu heilen versuchen.

 

Wenn das letzte Satzglied dieses Textes dem Pater Immediat implizit die Macht gibt, „Verletzungen der Vorschriften der Regel oder des Ordens“ zu korrigieren, so gibt ihm diese Konstitution doch keinerlei Autorität, sonstwie ex auctoritate in das interne Leben der Gemeinschaft einzugreifen. Im übrigen eröffnet ihm ebendiese Konstitution ein äußerst weites Feld der pastoralen Fürsorge, die konstant ausgeübt werden muss und nicht nur während der Regularen Visitation.

 

               D) Regulare Visitation

 

Die Regulare Visitation wird in K. 71.4 mit der Filiation erwähnt, als eine der Einrichtungen, durch die in unserem Orden die kollegiale pastorale Fürsorge aller Superioren für die Gesamtheit der Klöster des Ordens ausgeübt wird.

 

Nach der Tradition des Ordens ist die Regulare Visitation eine Dimension der Ausübung der pastoralen Fürsorge eines Superiors gegenüber den Tochterhäusern seiner Gemeinschaft. In den Mönchsklöstern wird die Regulare Visitation normalerweise vom Pater Immediat durchgeführt, auch wenn er sie gelegentlich delegieren kann. Er ist aber niemals zum Delegieren verpflichtet. Bei den Nonnen ist die Situation anders. Aufgrund der Tatsache, dass die Nonnen lange Zeit der Autorität des Generalkapitels entzogen waren und unter der Autorität des Bischofs standen, hatten sie noch lange später den Generalabt als Visitator. Der Generalabt hat natürlich fast immer einen anderen Abt zur Durchführung der Visitation delegiert, im allgemeinen nach Anhören der Äbtissin des zu visitierenden Klosters. Seit einigen Jahren ist die Verantwortung der Visitation an den Pater Immediat zurückgegeben worden; die Nonnen haben aber in ihre Konstitutionen (K. 75.1) hineingeschrieben, dass der Pater Immediat alle sechs Jahre einmal einen anderen delegieren muss (was nicht unbedingt gleichbedeutend ist mit „jede dritte Visitation“, denn wenn die Visitationen auch mindestens alle zwei Jahre gemacht werden müssen, so können sie auch öfter gemacht werden, und es ist denkbar, dass es unter besonderen Umständen im Zeitraum von sechs Jahren vier oder fünf Visitationen gibt - und nicht nur drei).

 

Die Konstitutionen geben dem Generalabt auch die Macht, Visitationen durchzuführen, in den Mönchsklöstern ebenso gut wie in den Nonnenklöstern, auch wenn vom Pater Immediat eine Visitation gemacht wird - das nimmt dem Pater Immediat nicht das Recht, theoretisch zumindest, seine eigene Visitation zur gleichen Zeit durchzuführen! In der Theorie könnte dies zu einem gewissen „Wettbewerb“ zwischen dem Generalabt und dem betreffenden Pater Immediat kommen, allerdings ist so etwas offenbar niemals vorgekommen, denn jeder sucht das Wohl der Gemeinschaften.

 

Ebensowenig wie der Pater Immediat ist der Visitator - in dieser Eigenschaft - nicht der kanonische „Superior“ des visitierten Hauses. Der örtliche Superior behält während der Visitation seine ganze Autorität [7], und er ist natürlich dazu aufgerufen, mit dem Visitator zum Wohl seiner Gemeinschaft eng zusammenzuarbeiten [8]. Wie wir weiter oben beim Pater Immediat gesehen haben, kann der Visitator Situationen korrigieren, die einer Korrektur bedürfen, er kann aber nicht ex auctoritate in den Gang  der Gemeinschaft eingreifen [9]. Dies tut aber der Tatsache keinen Abbruch, dass das Feld für seine Wachsamkeit und seine pastorale Fürsorge - wie in Konstitution 75.2 und noch detaillierter im Statut über die Regulare Visitation beschrieben - immens groß ist. K. 75.2 sagt dazu folgendes:

 

Ziel der Regularen Visitation ist es, die pastorale Tätigkeit des Abtes am Ort zu stärken, zu ergänzen und, wenn erforderlich, zu verbessern, sowie die Brüder zu ermuntern, damit sie mit erneuerter Wachsamkeit des Geistes das Zisterzienserleben fortsetzen. Dies erfordert die aktive Mitwirkung der Gemeinde. Der Visitator soll die Vorschriften des Rechts, den Geist der Carta Caritatis und die Richtlinien des Generalkapitels treu beobachten.

 

 

                  E)  Der Generalabt [10]

 

Die ganze Geschichte des Ordens von Cîteaux hindurch, vor der Zersplitterung des Ordens in Observanzen, war die Rolle des Abtes von Cîteaux höchst bedeutend als die einer moralischen Autorität, viel mehr noch als die einer juristischen Autorität. Er präsidierte die Generalkapitel, hatte aber keinerlei Möglichkeit zum Eingreifen in den Gemeinschaften des Ordens, außer seiner Rolle als Visitator in seinen Tochterhäusern.

 

1892, beim Generalkapitel der Vereinigung der von La Trappe ausgegangenen Kongregationen, entschied unser Orden sich dafür, einen Generalabt zu haben. Dessen Rolle besteht - in unseren derzeitigen wie auch in früheren Konstitutionen - im wesentlichen darin, sich für die Bewahrung und Entfaltung der Communio zwischen den Gemeinschaften und auch zwischen den beiden Zweigen des Ordens einzusetzen, besonders seit wir ausdrücklich ein einziger Orden mit zwei verschiedenen Generalkapiteln geworden sind. Ebendiese Rolle wird natürlich genauso wichtig bleiben, wenn wir einmal ein gemeinsames Generalkapitel haben.

 

Die moralische Autorität des Generalabts ist eine sehr groß, und sie zeigt sich je nach der Persönlichkeit des jeweiligen Generalabts auf verschiedene Weise. Die Breite des Handlungsspielraums für seine pastorale Fürsorge wird in K. 82.1 gut beschrieben:

 

Als Band der Einheit im Orden fördere der Generalabt die gegenseitigen Beziehungen unter den Gemeinden sowohl der Mönche als auch der Nonnen. Er möge das Erbe des Ordens wachsam hüten, pflegen und entfalten. Vor allem aber erweise er sich als Hirte, der den Geist der Erneuerung in den Orden fördert. Er soll die Klöster so häufig besuchen, wie es nach seinem Urteil notwendig ist, um die Situation des gesamte Ordens zu kennen. So wird er den einzelnen Oberen und Gemeinden wertvolle Hilfe bringen.

 

Wie sagte Dom Gabriel Sortais auf dem Generalkapitel 1951, bei dem er gewählt wurde: Diese pastorale Fürsorge kann umso besser ausgeübt werden, als die juristische Autorität stark begrenzt ist [11]. Sie hat auf dieser Ebene nichts gemein mit jener der Generalsuperioren von zentralisierten religiösen Kongregationen. Er kann nicht in die interne Verwaltung der autonomen Gemeinschaften eingreifen, und er ist nicht die Person, an die sich Mönche und Nonnen wenden können, um Genehmigungen zu erhalten, die ihnen ihr eigener Superior verweigern würde. Während der Regularen Visitationen, die er unternimmt, ist seine Autorität die gleiche wie die von anderen Visitatoren, so wie es in den Konstitutionen und im Statut über die Regulare Visitation beschrieben ist.

 

Außerdem schließt die Figur des Generalabts im derzeitigen Recht eine ganze Anzahl anderer monastischer Verantwortlichkeiten ein. Da das kanonische Recht keinen eigenen Abschnitt für die monastischen Orden hat, müssen diese sich schlecht und recht in die allgemein für zentralisierte Kongregationen vorgesehenen Strukturen einfügen. Unser Orden hat es zwar sorgfältig vermieden, sich in seinen Konstitutionen als „klerikaler Orden“ auszuweisen, aber zu K. 82.3 wurde - im wesentlichen, um der Abhängigkeit gegenüber den Bischöfen auszuweichen - ein kurzer Punkt hinzugefügt, wonach „der Generalabt juristisch als oberster Vorsitzender (Moderator) eines klerikalen Institut päpstlichen Rechts gemäß den Normen der Konstitutionen betrachtet wird (iure intellegitur)[12]. Das bedeutet, dass er nicht notwendigerweise alle Befugnisse und Rechte hat, die das allgemeine Recht den „Generalsuperioren“ gewähren kann, sondern jene, die in unseren Konstitutionen aufgeführt sind. So kann er, um nur ein Beispiel zu nennen, einen Exklaustrationsindult gewähren.

 

Da nicht jedes Jahr ein Generalkapitel abgehalten wird, das Leben aber indessen weitergeht, sehen die Konstitutionen vor, dass der Generalabt - sei es mit Zustimmung seines Rates, sei es nach dessen Anhörung - eine Reihe von Genehmigungen erteilen kann, auch wenn sie naturgemäß dem Generalkapitel zustehen würden. Sie sind in den Statuten 84.1C und 1D aufgezählt.

 

Es ist der Generalabt, der das Generalkapitel einberuft und den Vorsitz führt, wobei klar ist, dass das Kapitel ein Kollegium ist und daher auf kollegiale Weise abläuft. Es kommt vor, dass das Generalkapitel ihm Aufgaben anvertraut, die er dann als Delegierter des Generalkapitels ausführt. Da das Generalkapitel die einzige legislative Autorität im Orden ist, kann der Generalabt keine Gesetze erlassen, das heißt, er könnte keine Regeln aufstellen, die alle Klöster oder alle Mitglieder des Ordens betreffen. Er hat keine Autorität über Personen und die Güter der Gemeinschaften; sollten aber Maßnahmen in dieser Hinsicht erforderlich sein, so kann er temporäre Maßnahmen ergreifen (das heißt, nicht-irreversible Maßnahmen), die das nächste Generalkapitel bestätigen muss.

 

Beim Kapitel 1892 hat der Heilige Stuhl darauf bestanden, dass der Generalabt einen Rat haben muss, denn man wollte nicht, dass in der Kirche irgendeine Autorität völlig autonom ohne den Beistand von Räten agiere. Dieser Rat ist nicht wirklich eine Struktur des Ordens, sondern einfach das, was sein Name sagt: der Rat des Generalabts. Dieser Rat hat selber keinerlei Autorität. Seine Rolle ist es, dem Generalabt zu assistieren. Dieser muss von seinen Räten und Rätinnen nicht nur die Zustimmung oder Meinung in den von den Konstitutionen genannten Fragen einholen, sondern er kann sich von ihnen bei der Ausübung seiner pastoralen Aufgabe in all ihren Aspekten helfen lassen. Er kann sie zum Beispiel delegieren, Regulare Visitationen in seinem Namen durchzuführen.

 

Beim Kapitel 1993 war folgender Gedanke vorgebracht worden: Parallel zu einer beschränkten Anzahl sogenannter „permanenter“ Räte in Rom soll es eine größere Anzahl von Räten geben, die an sich in ihren jeweiligen Gemeinschaften bleiben, aber eventuell ein paar Mal im Jahr nach Rom gerufen werden können. Das Generalkapitel hat diesen Vorschlag allerdings nicht weiter verfolgt. Es griff vielmehr einen Vorschlag auf, der dem Generalabt die Möglichkeit gibt, „spezielle Räte“ zu ernennen, unter ganz bestimmten Umständen [13]. Von dieser Möglichkeit wurde im Lauf der letzten Jahre mehrmals Gebrauch gemacht.

 

                   F) Die Zentralkommission [14]

 

Die Zentralkommission hat eine komplexe und hochinteressante Lebensgeschichte. Der Orden schuf sie zunächst dazu, dass sie das Generalkapitel vorbereiten solle, wandelte sie dann für eine Zeitlang in den Rat des Generalabts - unter dem Namen „Hauptrat“ (Conseil principal) - um, und erfand dann den Namen „Permanenter Rat“ (Conseil permanent), um damit die in Rom residierenden Ratsmitglieder zu bezeichnen, die bis dahin „Definitoren“ geheißen hatten. Die Erfahrung damit erwies sich bei weitem nicht als überzeugend. Es gab in unserem Orden zu der Zeit, als man unsere Ordensstrukturen für die neuen Konstitutionen einer Revision unterzog, auch eine Strömung, die aus dieser Zentralkommission (damals Consilium generale genannt) eine Art Mini-Kapitel zwischen den Plenarkapiteln, mit echten Befugnissen, machen wollte. Diese Idee stieß jedoch nie auf großes Interesse. Man kehrte daher in unseren derzeitigen Konstitutionen dazu zurück, der Zentralkommission die einfache Rolle der Vorbereitung des nächsten Generalkapitels zu geben. Aus Angst vor einer Art „Beschlagnahmung“ der Zentralkommission durch die Regionen hat sich das Kapitel immer - bis zum heutigen Tag - das Recht vorbehalten, die Mitglieder der Zentralkommissionen sowie ihre Stellvertreter auszuwählen, auch wenn dies aufgrund von Vorschlägen aus den Regionen geschieht. Die Repräsentation aller Regionen ist wichtig, aber tatsächlich bleibt die Zentralkommission eine durch das Generalkapitel für die Vorbereitung des nächsten Generalkapitels gewählte Kommission. Wenn daher eine Region  ihren Präsidenten als Kandidaten für die Zentralkommission zur Abstimmung durch das Generalkapitel präsentiert, dann bleibt er Repräsentant der Region in der Zentralkommission, auch wenn er inzwischen als Präsident abgelöst worden ist.

 

Bei ihren Versammlungen können die Zentralkommissionen daher als „Plenarrat“ des Generalabts agieren. Diese in einem Statut (ST 80.J) formulierte Rolle der Zentralkommission ist völlig zweitrangig gegenüber ihrem eigentlichen Daseinsgrund, beschrieben in Konstitution 80, nämlich: das nächste Generalkapitel vorzubereiten. Wir werden im zweiten Teil dieser Studie darauf zurückkommen.

 

 

               G)  Die Regionen [15]

 

Die Regionen sind zu einer wichtigen Struktur des Ordens geworden, auch wenn man ihre Existenz lange Zeit nur mit dem Hinweis akzeptieren mochte, dass sie keine „Struktur“ des Ordens sind. Begonnen haben sie als freie, informelle, spontane Zusammenkünfte von Superioren und Superiorinnen in verschiedenen Teilen des Ordens, anfangs toleriert, dann immer mehr ermutigt und unterstützt.

 

Lange Zeit war kein Superior dazu verpflichtet, an einer Regionalkonferenz teilzunehmen. Zu dem Zeitpunkt, als die Konstitutionen bei der ersten RGM in Rom 1987 endgültig redigiert wurden, stellte man fest, dass faktisch alle Gemeinschaften zu irgendeiner Region gehörten. Man formulierte daher in K. 81 folgendermaßen:

 

Die Klöster des Ordens sind in Regionen zusammengefasst, die vom Generalkapitel approbiert wurden. Diese Regionalkonferenzen fördern die communio und die geschwisterliche Zusammenarbeit in den einzelnen geografischen Bereichen und im gesamten Orden.

 

Von nun an muss man zwischen „Regionen“ und „Regionalkonferenzen“ unterscheiden. Ausgehend von den Zusammenkünften der Superioren kam es zur Geburt von „Regionen“, die nicht von Superioren gebildet werden, sondern von Gemeinschaften. Die Regionen bestehen permanent. Mit einer Frequenz von einmal jährlich oder einmal alle drei Jahre, je nach geografischer Situation, halten sie Zusammenkünfte ab, die „Regionalkonferenzen“ heißen und im allgemeinen Zusammenkünfte der Superioren der Region unter Teilnahme von Delegierten (die keine Superioren sind) der Gemeinschaften, in zahlenmäßigen Proportionen, die von Region zu Region variieren. Da der Orden über das Funktionieren der Regionen niemals etwas festgelegt hat, konnten diese sich frei entwickeln, von Region zu Region sehr verschieden.

 

Die Regionalkonferenzen sind in erster Linie ein Ort des pastoralen Austauschs und der gegenseitigen Hilfe innerhalb der Region. Man hat rasch bemerkt, dass sie auch - vor allem über ihre Berichte, die an alle Häuser des Ordens geschickt werden - ein Medium des Dialogs und der Communio zwischen Mönchen und Nonnen aller Länder und aller Kulturen sind (siehe ST 81.C).

 

Die Regionen sind schon kurz vor der Zentralkommission entstanden; da aber die Bildung dieser Zentralkommission von Anfang an mit einer regionalen Repräsentation der Mitglieder verknüpft war, ist die Existenz dieser beiden Strukturen immer eng verbunden gewesen. Manche - darunter auch ich - denken, dass es an der Zeit ist, diese Struktur der Repräsentation zu überdenken [16].

 

Das Entstehen der Regionen ist auch in die Zeit gefallen, da man intensiv an verschiedenen Projekten neuer Konstitutionen arbeitete. Die Regionen hatten daher eine sehr wichtige Rolle bei der Ausarbeitung dieser Konstitutionen und dadurch bei der  Entwicklung - im Orden - einer gewissen gemeinsamen Vision unseres Charismas. Heute noch geht die Zentralkommission bei ihrer Vorbereitung des nächsten Generalkapitels von der Arbeit der Regionen aus.

 

Erwähnen - aber nicht näher beschreiben, denn es handelt sich nicht um Ordensstrukturen - könnte man schließlich noch die Existenz von Sub-Regionen und anderer informeller Zusammenkünfte von Superioren (gelegentlich zusammen mit Vertretern des OC und und des OSB).

 

                  H) Verschiedene Kommissionen

 

Wir sprechen hier nicht von den Kommissionen des Generalkapitels, die gleichzeitig mit dem Kapitel bestehen und als Kommissionen in dem Moment zu existieren aufhören, da das Kapitel zu Ende gegangen ist. Vielmehr sind permanent bestehende Kommissionen gemeint, im Dienst der anderen Strukturen und der Personen des Ordens.

 

   a)  Man könnte die Rechtskommission anführen, deren Statut 1993 vom Generalkapitel revidiert wurde und deren Aufgabe - wie in diesem  Statut beschrieben - es ist, „den verantwortlichen Organen des Ordens, den örtlichen Superioren und den anderen Mitgliedern des Ordens in allem, was rechtliche Dinge angeht, beizustehen“.

 

Es ist vielleicht angebracht, darauf hinzuweisen, dass es bei jedem Generalkapitel gemäß festgelegter Prozedur eine Rechtskommission des Kapitels gibt. Zusammengesetzt ist sie aus den beim Kapitel anwesenden Mitgliedern der Rechtskommission des Ordens, zu denen noch, je nach Bedarf, andere Personen dazu kommen können. Folgendes wird vielleicht nicht ausreichend klar wahrgenommen: Auch wenn diese Rechtskommission des Kapitels aus den gleichen Mitgliedern besteht wie die Rechtskommission des Ordens, so handelt es sich dabei doch um eine eigene Entität.

 

   b)  Es gibt im Orden auch eine Finanzkommission, deren Aufgabe es ist, das (relativ beschränkte) Kapital des Ordens zu verwalten und es dazu zu verwenden, denjenigen Kommunitäten zu helfen, die es brauchen könnten [17]. Sie wird vom Generalabt bestellt.

 

Parallel zu dieser Finanzkommission hat das Generalkapitel 2002 eine Kommission eingesetzt, deren Aufgabe es ist, die Bedürfnisse und Ansuchen der Kommunitäten des Ordens zu prüfen [18]. Da bei der gleichen RGM eine Kasse zur gegenseitigen Hilfe innerhalb des Ordens geschaffen wurde, hat man die Verwaltung dieser Kasse und die Verteilung der Hilfsgelder aus dieser Kasse ebendieser Kommission anvertraut [19].

 

   c)  Lange Zeit gab es im Orden eine Liturgiekommission. Sie war sehr aktiv zu der Zeit, als die nachkonziliare Liturgiereform in Gang gesetzt wurde. Ihre Mitglieder wurden vom Generalkapitel gewählt, dem sie auch Rechenschaft über ihre Aktivitäten ablegte. Das Generalkapitel 1977 befand, dass diese Reformarbeit auf der Ebene des Ordens weit genug fortgeschritten war und dass in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Regionen ihre eigene Liturgiekommission hatten, von nun an ein für die Liturgie zuständiger Zentralsekretär genügen würde [20]. Die Rolle dieses Sekretärs war ziemlich vage beschrieben [21], und die Dauer seines Mandats war nicht genau festgelegt. Nun, da die Person, die in diese Funktion gewählt wurde (nämlich Dom Marie-Gérard Dubois) und diese Rolle seit 1977 noch immer innehat, dies stets zur größten Zufriedenheit aller Seiten getan hat, kann man sich dazu nur beglückwünschen. Wenn es allerdings dereinst daran geht, einen Nachfolger für ihn zu bestimmen, wird man gut daran tun, die Funktion zu definieren und die Dauer des Mandats zu bestimmen.

 

   d)  Es gibt im Orden eine(n) Zentralsekretär(in) für die Formation. Seine/ihr Rolle wird wie folgt im Statut über die Formation definiert: „Seine/ihre Rolle ist es, die Kommunikation zwischen den Regionen zu erleichtern und die Verteilung nützlicher Informationen zu gewährleisten, und zwar in allen Bereichen der monastischen Formation [22]“. Er/sie wird für von den beiden Zentralkommissionen der Äbte und der Äbtissinnen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

   e)  Lange Zeit gab es im Orden eine Architekturkommission. Ihre Aufgabe war es, alle Bau- oder Restaurierungsprojekte zu prüfen. Als die Gründungen in Ländern und verschiedenen Kulturen außerhalb Europas sprunghaft anstiegen, wurde diese Rolle immer schwieriger, und die Kommission hörte auf zu bestehen [23]. Man könnte sich fragen, ob es nicht sinnvoll wäre, sie - in einer zweifellos ganz anderen Form - wieder zum Leben zu erwecken, als Hilfe für Kommunitäten, Superioren und Immediate beim Beurteilen der Tauglichkeit verschiedener Projekte.

 

 

                I)  Hilfskommissionen

 

Ein neues Phänomen zeigt sich im Orden, nämlich das der Vervielfachung der „Hilfskommissionen“. Es handelt sich um kleine Gruppen von Personen, normalerweise von Superioren, aber auch von anderen Mönchen und Schwestern, sowie auch Personen von außerhalb des Ordens, mit dem Zweck, etwa einem Superior bei der Ausübung seiner pastoralen Aufgabe oder aber einer ganzen Kommunität beim Bewältigen ihrer äußerst heiklen Situation oder eines speziellen Problems anderer Art zu helfen.

 

Da der Orden in Sachen Hilfskommissionen legislativ noch nichts festgelegt hat, kann man auch nicht von einer neuen „Struktur“ sprechen. Nichtsdestoweniger ist ihre Rolle für etliche  Kommunitäten sehr nützlich, und ihre Vervielfachung spricht für sich. Die ersten Hilfskommissionen wurde vor gut zehn Jahren ins Leben gerufen; aber sprunghaft vermehrt haben sie sich besonders seit dem letzten Generalkapitel.

 

Einige sind vom Generalabt geschaffen worden, andere vom Pater Immediat, wieder andere auf Ersuchen einer der Gemischten Kommissionen der letzten RGM. Es sind auch ihre Funktionsweisen sehr verschieden. Diese große Vielfalt ist gewiss etwas Positives. Im Prinzip haben diese Kommissionen keinerlei juristische Autorität  und kein Mandat, um in den Gang der Gemeinschaften einzugreifen. Im übrigen sind die Bereiche, in denen sie Hilfe bringen können, sehr zahlreich.

 

Eine Frage, die sich dabei offenbar mehr als einmal stellt, ist die nach der Natur ihres Zusammenspiels (Interaktion) mit der Verantwortlichkeit des örtlichen Superiors, der des Pater Immediat (der einer solchen Kommission normalerweise angehört) und der der anderen Strukturen des Ordens, wie der Regionalkonferenz, des Generalkapitels, des Generalabts usw.

 

Wir gehen nun zum wichtigen zweiten Teil dieser Studie über, der die  (hoffentlich!) harmonische  Interaktion zwischen allen bisher erwähnten Strukturen und anderen Organen des  Dienstes behandelt.

 

 

 

II - INTERAKTION ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN STRUKTUREN DES ORDENS

 

Wir haben die Gesamtheit der Strukturen des Ordens Revue passieren lassen. Alle diese Strukturen stehen im Dienst des Lebens, das heißt des konkreten Leben eines jeden Mönchs, einer jeden Nonne inmitten seiner/ihrer örtlichen Gemeinschaft. Einen anderen Daseinsgrund haben sie nicht. Uns bleibt noch, die Interaktion dieser Strukturen zu betrachten: Wie sie alle zu einem spirituellen Wachstum hin beitragen können. Man wird dabei aber auch nicht Funktionsstörungen übersehen können, die angesichts der Komplexität des Ganzen und der noch jungen Entwicklung einiger dieser Strukturen immer möglich sind.

 

Ich greife zu zwei „Gleichnissen“, um die verschiedenen praktischen Formen dieser Interaktion zu illustrieren.

 

 

1) Eine ideale Situation

 

Stellen wir uns zunächst eine ideale Situation vor, denken wir uns, wie alle diese Strukturen in das Leben von Bruder Paphnutius hineinwirken, eines idealen Mönchs in der Gemeinschaft des Klosters Unsere-Liebe-Frau-von-der-Vollkommenheit, der ohne den leisesten Zweifel besten Gemeinschaft unseres Ordens, aus der Region Höhere Gefilde.

 

Nachdem er das Gästehaus des Klosters über Jahre hinweg immer wieder frequentiert hat und dann mehrmals auch Gast in der Gemeinschaft war, ist Onesiphorus schließlich ins Postulat eingetreten. Er ist Novize geworden und hat den Namen Paphnutius angenommen. Seine feierliche Profess hat er vor gut zehn Jahren gemacht. Er ist ein strahlender, offener Mensch, glücklich in seiner Berufung, in einer guten Beziehung zu seinem Abt und allen seinen Brüdern. Er ist bei der Handarbeit, bei der lectio und beim Offizium überaus fleißig.

 

Bruder Paphnutius empfängt seine ganze spirituelle Ausrichtung (seine „spirituelle Leitung“, wie man in der ignatianischen, nicht-monastischen Tradition sagen würde) von seiner Gemeinschaft und dem Gleichgewicht, das er dort zwischen den verschiedenen Elementen des monastischen Lebens findet. Die Kapitelansprachen des Abtes, die Homilien des Abtes und anderer Priester der Gemeinschaft erleuchten ihn auf seiner spirituellen Suche. Von Zeit zu Zeit sucht er einen der Älteren auf. Er sieht seinen Abt nicht sehr oft,  jedenfalls nicht mit mathematisch genauer Frequenz, aber er ist sehr offen mit ihm, und er weiß, er kann jedes Mal, wenn er das Bedürfnis dazu verspürt, zu ihm gehen und mit ihm über sein spirituelles Leben oder seine Beziehungen zur Gemeinschaft sprechen. Er führt verschiedene Aufgaben in der Gemeinschaft mit Freude aus.

 

Die schnellen Gelegenheitsbesuche des Pater Immediat und die Regularen Visitationen sind für ihn eine Gelegenheit, sich bewusst zu werden, dass er einer Wirklichkeit angehört, die größer als seine örtliche Gemeinschaft, nämlich einer Gemeinschaft von Gemeinschaften, die man Orden nennt. Ihm gefällt die Art, wie der Pater Immediat und fallweise ein anderer Visitator (oder eine Visitatorin) seiner Gemeinschaft dabei helfen, dass sie sich nicht auf ihren Lorbeeren ausruht, oder auch dabei, auftauchende Probleme rechtzeitig zu identifizieren und eine Lösung zu finden, bevor sie sich verschlimmern. Die Erfahrung anderer Gemeinschaften, die diese Visitatoren mitbringen, hilft ihnen, ihm und seinen Brüdern, regelmäßig ihre eigene Praxis der monastischen Erfahrung neu zu überprüfen.

 

Seit seinem Eintritt hat er zweimal einen Besuch des Generalabts in seiner Gemeinschaft erlebt. Jedes Mal war es eine Freude und eine Ermunterung für ihn, wenn er vom Orden sprechen hörte, mit seinen Gnaden und seinen Problemen. Er weiß auch noch, wie bei einem dieser Besuche seine Kommunität gerade durch eine schwierige Zeit ging, mit der sie nicht gut zurechtkam, und wie die Ratschläge, die der Generalabt ihnen aufgrund seiner Erfahrung und seiner Kenntnis des Ordens zu geben vermochte, ihnen viel Licht gebracht hatten.

 

Für Paphnutius ist das Generalkapitel eine ferne Realität, aber er erkennt ihre Wichtigkeit. Er ist sich bewusst, an der Vorbereitung der letzten Generalkapitel ein ganz klein wenig mitgearbeitet zu haben, durch die Dialoge in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sitzungen der Regionalkonferenz. Überdies hat eine Sitzung der Zentralkommission, die in seinem Kloster stattfand, ihm einen Einblick in die Bemühungen auf Ebene aller Regionen zur Vorbereitung eines Generalkapitels geboten. Und schließlich erinnert er sich, dass das oben erwähnte Problem, zu dem der Generalabt seinen guten Rat erteilte, im Hausbericht beim letzten Generalkapitel angesprochen wurde, und dass sein Abt bei der Rückkehr vom Generalkapitel der Gemeinschaft berichtete, wie das aufmerksame und wohlwollende Studium dieser Situation in der Gemischten Kommission, die den Hausbericht studierte, ihm dabei geholfen hat, besser die verschiedenen Optionen wahrzunehmen, die der Gemeinschaft offen stehen.

 

Dieses kleine Beispiel, auch wenn es ganz und gar erfunden ist, zeigt gut, wie alle Strukturen des Ordens aktiv und positiv einwirken können, um das Leben eines Mönchs und seiner Gemeinschaft zu fördern, ohne dass irgendjemand irgendwann sich auf seine „Autorität“ berufen hätte, um durch Entscheidungen in das Leben der Gemeinschaft oder ihrer Mönche einzugreifen. Immer handelte es sich um eine Suche nach Licht, in einem Kontext des Dialogs.

 

Im konkreten Leben sind die Situationen niemals so idyllisch. Das Leben eines Mönchs oder einer Schwester wie auch das seiner/ihrer Gemeinschaft gerät irgendwann in problematische Situationen - problematisch in sehr verschieden hohem Ausmaß. Betrachten wir nun ein anderes, ebenso fiktives Beispiel, das uns zeigt, wie diese verschiedenen Strukturen sowohl positiv wie auch negativ eingreifen können.

 

 

2) Eine überhaupt nicht ideale Situation

 

Die Kommunität des Klosters Unsere-Liebe-Frau-von-der-Verzweiflung bewegt sich seit Jahren durch beträchtliche Schwierigkeiten. Ziemlich lange Zeit gab es überhaupt keine Berufung, und dann, vor ein paar Jahren, konnten wieder gleich mehrere aufgenommen werden. Das führte dazu, dass sie im Moment aus einem Block von Älteren und aus einem Block von relativ jungen Mönchen besteht. Zwischen den beiden Blöcken gibt es Spannungen. Außerdem sind innerhalb jeder Gruppe die Meinungen oft geteilt, wenn der Gemeinschaft etwas „Neues“ vorgeschlagen wird. Der Abt hat die Gemeinschaft lange Zeit in Einigkeit und Harmonie zu halten vermocht, aber mit der gegenwärtigen Situation wird er nicht mehr fertig. Noch dazu haben sich starke Spannungen zwischen ihm und einigen seiner wichtigsten Mitarbeiter entwickelt, besonders zum Prior und vor allem zum Novizenmeister, der sich alle Mühe gibt, „seine“ Novizen heranzubilden nach einer Auffassung vom monastischen Leben, die nicht die des Abtes ist.

 

Einige Mönche wenden sich nun an den Pater Immediat, dass er die Situation korrigieren solle. Zweifellos haben sie recht, sich an ihn zu wenden, denn die Situation wäre nicht so schlimm geworden, hätte er früher eingegriffen. Dem Pater Immediat wird klar, dass er es damals, als ein ernstes Problem sich abzuzeichnen begann, vorgezogen hat, sich herauszuhalten und sich nicht einzumischen. Man hatte bei der letzten Regularen Visitation ihm gegenüber diese Situation erwähnt, aber in seiner Visitenkarte hat er lieber nicht davon gesprochen, um die Gemeinschaft nicht zu entmutigen. Er hatte zum Abt ein Wort dazu gesagt, aber da dieser sich eher defensiv verhielt, hatte er nicht weiter gedrängt, um ihrem Verhältnis nicht zu schaden. In der Folge hatte sich dann alles verschlimmert.

 

Er macht daher eine neue Regulare Visitation, obwohl die letzte erst ein Jahr zurück liegt, und er erklärt der Gemeinschaft, die ein wenig erstaunt über die neuerliche Visitation ist, dass daran nichts Ungewöhnliches ist, denn die Konstitutionen verlangen eine Regulare Visitation mindestens alle zwei Jahre, was bedeutet, dass sie auch häufiger stattfinden kann. Im Lauf der Visitation wünscht man von ihm, dass er selbst eine Menge Dinge auf dem Weg der Gemeinschaft ändert. Er muss erklären, dass er der Visitator ist und nicht der Superior der Gemeinschaft, und dass seine Rolle nicht darin besteht, Probleme zu lösen, sondern der Gemeinschaft zu helfen, dies zusammen mit ihrem Abt zu tun. Man schlägt ihm vor, er solle den Prior und den Novizenmeister austauschen. Er antwortet, dazu besitze er nicht die Befugnis. Allerhöchstens könnte er den einen oder anderen Amtsinhaber absetzen, wenn es dazu einen schwerwiegenden Grund gäbe, nicht aber stehe es ihm zu, die Personen zu ernennen, die an ihre Stelle treten. Er weiß, es wird besser sein, den Abt dazu zu überreden, diese Veränderungen sofort nach der Visitation vorzunehmen, wenn es dieser nicht gelingt, die beiden betreffenden Personen dazu zu bewegen, ihre Einstellung zu ändern. Während der Visitation macht man ihm den Vorschlag, er solle den Rat der Kommunität zusammentreten lassen. Er antwortete, er wolle gerne Gespräche mit den „Mitgliedern des Rates“ führen, doch da der Rat ein „Rat des Abtes“ ist, könne nur dieser ihn einberufen. Nachdem dies geklärt ist, sind mehrere Versammlungen mit dem Abt und seinem Rat hilfreich, eine Menge Dinge zu klären und einen Blick auf Lösungswege für verschiedene Probleme zu werfen.

 

Dieser etwas drückenden Situation der Gemeinschaft überdrüssig, entdeckt ein Mönch - unzweifelhaft ein wahrer Mann Gottes - plötzlich eine Berufung zum Eremiten, und er ersucht seinen Abt um die Erlaubnis, vom Kloster weggehen zu dürfen, um eben als Eremit an einem ziemlich isolierten Ort, vom Kloster weit entfernt, zu leben. Der Abt hat sein Ansuchen angehört und mit seinem Rat darüber gesprochen und die Erlaubnis dann verweigert - er schätzt das Ganze als eine Versuchung zur Flucht ein. Der Mönch schreibt nun dem Pater Immediat, um von ihm die Erlaubnis zu erhalten, die sein Abt ihm verweigert hat. Der Pater Immediat antwortet ihm, er habe nicht die Befugnis, ihm eine solche Erlaubnis zu erteilen, es handle sich hier um eine Frage, die er mit seinem Abt klären müsse.

 

Unser angehender Eremit, überzeugt von seiner Vokation, schreibt hierauf an den Generalabt und ersucht ihn um die Erlaubnis, als Eremit zu leben, wobei er sorgfältig festhält, dass er sein Ansuchen aufgrund von ST 77.2.B stellt, welches ihm das Recht gibt, sich an den Generalabt „zu wenden“ (Rekurs zum Generalabt). Der Generalabt erklärt ihm in seiner Antwort zunächst den Unterschied zwischen einem Rekurs im juristischen Sinn (Berufung, Appellation) und einem Rekurs im Sinn von Beschwerde. (Die juristische Berufung ist der Antrag an ein höheres Gericht, das Urteil eines Gerichts der ersten Instanz umzustoßen.) Unsere Konstitutionen sprechen nicht von einem Berufungsrecht in diesem Sinn, sondern von einem mehr allgemeinen Rekursrecht. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so ist die Person, an die man sich wendet, verpflichtet, sich um die Angelegenheit zu kümmern und, wenn es nötig ist, nach Einholen aller Informationen die Person, welche die umstrittene Entscheidung getroffen hat, zu ersuchen, ebendiese Entscheidung neu zu überdenken. In unserem Fall stellte der Rekurs, der bei ihm eingebracht wurde, den Generalabt vor die Aufgabe, die Situation zu prüfen  und, falls ihm die betreffende Entscheidung ungerechtfertigt erschiene, den Abt darum zu ersuchen, seine Entscheidung noch einmal zu überdenken. Der Rekurs gab ihm nicht die Macht, an Stelle des Abtes einzugreifen und die Erlaubnis zu erteilen, die dieser verweigert hatte.

 

Einige Zeit später fand die Regionalkonferenz statt, und der Abt nutzte diese Gelegenheit und erklärte den anderen Superioren und Superiorinnen bei einem pastoralen Austausch die Situation, die er mit seiner Gemeinschaft erlebte. Ihre Ratschläge und Reaktionen halfen ihm persönlich sehr, und übrigens hatten auch die - leider verspäteten - Beiträge des Pater Immediat geholfen, die Situation zu befrieden, das Grundproblem aber blieb bestehen. Einige Mönche beschlossen daher, sich an den Generalabt zu wenden, damit er eine spezielle Visitation durchführe. Der Generalabt setzte sich mit dem Pater Immediat in Verbindung, um sich zu vergewissern, dass dieser alles in seiner Macht Stehende getan hatte. Er empfahl dem Immediat sogar, eine neuerliche Visitation zu machen, und gab ihm ein paar Ratschläge, wie er dabei vorgehen solle. Er selbst könnte später immer noch eine Visitation durchführen, falls notwendig.

 

Mittlerweile brach die Zeit des Generalkapitels heran. Die Gemeinschaft hatte ihre Situation im Hausbericht ehrlich beschrieben. In der Gemischten Kommission, die diesen Bericht studierte, ließ man den Pater Immediat kommen, um seine Meinung einzuholen, und an befragte auch andere Äbte und Äbtissinnen, die die Gemeinschaft gut kannten. Im Bewusstsein ihrer Verantwortung, im Namen des ganzen Generalkapitels zu handeln, neigten einige jüngere, leidenschaftlichere Mitglieder der Kommission dazu, den Abt zu  zwingen, seinen Rücktritt einzureichen, da die Situation ihn offenbar immer mehr überforderte. Ein Mitglied der Kommission, ein guter Kenner des kanonischen Rechts, erklärte ihnen, dass man niemals jemanden zum Rücktritt zwingen kann. Der Rücktritt ist seiner Natur nach ein freiwilliger Akt (auch wenn er nicht unbedingt spontan kommt). Nicht einmal das Generalkapitel hat die Autorität, jemanden zur Demission zu zwingen. In sehr schweren Fällen könnte es jemanden absetzen, aber das kommt sehr selten vor, und zwar nur dann, wenn ein Skandal vorliegt, oder aus sehr schwerwiegenden Gründen. Wenn man zu dem Urteil kommt, dass ein Rücktritt zum Wohl der Gemeinschaft angezeigt wäre, gibt es zahlreiche Arten und Weisen, jemanden pastoral dahin zu führen, dass er diese Entscheidung im geeigneten Moment in aller Ruhe trifft.

 

In dem Fall, von dem wir sprechen, wurde dem Abt klar, dass die Zeit gekommen war, sein pastorales Amt einem Nachfolger zu übertragen, doch er wollte es nicht abrupt tun. Er bat, man möge ihm Zeit lassen. Die Gemischte Kommission empfahl die Bildung einer Hilfskommission, die sowohl dem Pater Immediat als auch dem Abt bei der Durchführung dieses heiklen Übergangs helfen sollte.

 

Es wurde denn auch tatsächlich eine solche Hilfskommission gebildet. Sie gab sich eine Leitlinie, wonach sie als eine Art externer „Rat“ vorgehen wollte, mit einer dreifachen Aufgabe: a) Der Gesamtheit der Gemeinschaft bewusst zu machen, dass jeder einzelne wie auch die Gemeinschaft als Ganzes Verantwortung trug bei der Suche nach einem Weg der Weiterentwicklung; b) dem Abt dabei zu helfen, dass er sein pastorales Amt weiterhin voll erfüllte, während er seinen Rücktritt vorbereitete; c) dem Pater Immediat zu helfen, effektiver als in der Vergangenheit seine pastorale Fürsorge zu beweisen, sowohl dem Abt wie auch der Gemeinschaft gegenüber. Alles entwickelte sich nun zu einer großen Entspannung hin. Sechs Monate später reichte der Abt seinen Rücktritt ein, und weder für ihn noch für die Gemeinschaft war es ein traumatisches Erlebnis. Ein überaus tüchtiger Nachfolger, dem die Spannungen der letzten Jahre fremd waren, wurde problemlos gewählt. Da ihm  bewusst war, dass er mit der Annahme der Wahl die pastorale Verantwortung für alle Mitglieder übernahm, auch für seinen Vorgänger, bat er diesen zu bleiben, nach einer kurzen Erholungszeit. Was auch geschah. Die Gemeinschaft fand ihre ganze Ausgeglichenheit wieder, in der Sicherheit, eine schwierige Periode durchquert zu haben, mit der respektvollen und koordinierten Hilfe aller pastoraler Instanzen des Ordens, deren jede es sorgfältig vermied, ihre Kompetenzen zu überschreiten und die andere kurzzuschließen.

 

3) Lehren, die aus diesen zwei Beispielen zu ziehen sind

 

Das erste Prinzip, das ich in diesen zwei Gleichnissen ausdrücken wollte, ist das des Respekts vor der Subsidiarität. Die pastorale Fürsorge äußert sich durch eine ständige und respektvolle Aufmerksamkeit, eine tagtägliche Bereitschaft zu ermutigen, zu stützen, zu beraten, zuweilen auch zu warnen und zu kritisieren, wenn es nötig ist. Diese pastorale Fürsorge wird auf allen Stufen gefordert, auch wenn die Dinge in einer Gemeinschaft sehr gut und problemlos laufen oder zu laufen scheinen.

 

Wenn Probleme oder schwierige Situationen auftreten, ist eine gesunde Gemeinschaft normalerweise imstande, sie anzugehen und alleine mit ihnen fertigzuwerden, besonders wenn sie die pastorale Aufmerksamkeit ihres Pater Immediat hat. Wenn sie es nicht kann oder - was noch schlimmer ist - wenn sie das Problem nicht sieht, dann ist der Pater Immediat die erste Person, die alles in die Wege leiten muss, um die Situation zu verbessern. Wenn ihm das nicht gelingt, dann kann er den Generalabt ersuchen, sein Charisma und seine Kompetenz einzubringen; er muss aber der Versuchung widerstehen, den Generalabt allzu schnell zu bitten, eine Verantwortung zu übernehmen, die zu allererst eine Verantwortung des Pater Immediat ist. Das könnte nämlich eine Reaktion sein, der Trägheit zugrunde liegt oder auch ein Mangel an Selbstvertrauen, sofern es sich nicht überhaupt um eine Unkenntnis seiner Verantwortlichkeiten handelt. Ebenso müssen die Mitglieder einer Gemeinschaft, die der Ansicht sind, dass ihr Abt von der Situation überfordert ist, sich zuerst an den Pater Immediat wenden, bevor sie direkt Rekurs zum Generalabt nehmen.

 

Als die Zentralkommissionen 1998 in Latroun beschlossen, dem Generalkapitel die Auflösung der Pastoralen Kommission vorzuschlagen, stand dahinter folgende Idee: In dem Maße, wie die Pater-Immediate ihre Rolle erfüllten und wie die weniger als früher mit der Prüfung juristischer Texte beschäftigten Regionen mehr Zeit und Energie für die gegenseitige pastorale Hilfe aufwenden könnten, in diesem Maße würden auch bis zum nächsten Generalkapitel weniger problematische Situationen eintreten. Man war damals vielleicht zu optimistisch, oder vielleicht haben die Gemischten Kommissionen auch nur einfach zu viele Situationen als speziell behandlungsbedürftig eingestuft.

 

Von allen vorhandenen Gebilden sind es zweifellos die Hilfskommissionen, deren Rolle im Moment besondere Aufmerksamkeit erfordert. Manche von ihnen haben sich als sehr nützlich erwiesen. Da sie jedoch auf sehr verschiedene Weise ins Leben gerufen wurden und jede einzelne auf verschiedene Weise funktioniert, ist ihr Verhältnis zu den anderen pastoralen Organen des Ordens nicht immer klar. Gewiss wäre es angebracht, manches in diesem Bereich  zu präzisieren, ohne dass man gleich ein „Statut“ dazu verfassen müsste. Wichtig ist bei der Schaffung und beim Funktionieren dieser Kommissionen, dass jedermann sich bewusst sein sollte, dass er die pastorale Arbeit des Abtes und des Pater Immediat zu unterstützen, zu fördern und zuweilen zu erhellen hat, und nicht den einen oder den anderen zu ersetzen. Es muss auch ganz und gar klar ein, dass es sich um einen offenen Dienst handelt und dass niemand - nicht einmal das Generalkapitel (und noch weniger eine einfache Kommission des Generalkapitels - ihn aufzwingen kann.

 

d) Vorbereitung und Funktionieren der Generalkapitel

 

Zweifellos ist es die Vorbereitung der Generalkapitel, wo die meisten neuen Strukturen des Ordens in Aktion treten, neben den älteren Strukturen, und es ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, damit sie auch richtig funktionieren.

 

Die Grundidee bei jeder Reform der zentralen Institutionen des Ordens seit gut vierzig Jahren war, dass das Generalkapitel im wesentlichen ein Organ der Communio ist und nicht der Kontrolle [24]. Der ganze Mechanismus, der hier in Gang gesetzt wird, hat den Zweck, den Aufstieg des Lebens von den lokalen Gemeinschaften bis hinauf zum Generalkapitel zu fördern.

 

Die lokalen Gemeinschaften sind allesamt eingeladen, im Hinblick auf das nächste Generalkapitel einen Hausbericht vorzubereiten. Oft werden sie vom Generalkapitel auch eingeladen, sich Gedanken über diesen oder jenen Punkt zu machen, der beim nächsten Kapitel behandelt wird. Die Regionalkonferenzen sammeln Echos der gelebten Erfahrung der Gemeinschaften und machen eine Anzahl von Vorschlägen, die dann von den Zentralkommissionen studiert werden. Auch wenn es keine gesetzliche Regelung in dieser Hinsicht gibt, so hat sich beiden Zentralkommissionen seit langem die Gewohnheit herausgebildet, jeden Vorschlag, der in der Abstimmung eine Mehrheit bekommen hat, und auch wenn er aus nur einer Region kommt, auf das Programm des Generalkapitels zu setzen.

 

Die Zentralkommissionen haben den Auftrag, das Programm des Generalkapitels ausgehend von der Arbeit der Regionen vorzubereiten. Der Beitrag aller Regionen ist aus der Tatsache garantiert, dass das Programm eben aufgrund ihrer Arbeit zusammengestellt wird. Ständig zu insistieren, dass in den Zentralkommissionen alle Regionen vertreten sind, ist wirklich nicht gerechtfertigt. Damit werden die Zentralkommissionen nur zu einem Corpus, das so groß ist, dass es nicht in kurzer Zeit effizient arbeiten kann. (Die Zahl der Mitglieder würde zwar geringer, wenn es dereinst nur noch ein einziges  Generalkapitel gibt, aber sie wäre immer noch zu groß.) Die Zentralkommissionen sind imgrunde eine Arbeitsgruppe, die ein Programm auf die Beine zu stellen hat, nicht ein Entscheidungsorgan. Eine begrenzte Gruppe von Personen, die nach ihrer Tüchtigkeit ausgesucht werden und verschiedene Teile des Ordens repräsentieren, könnte die Arbeit schneller und vor allem effizienter erledigen als eine Gruppe von vierzig Personen. Es ist dies  mit der oben aufgeworfenen Frage nach den Beziehungen zwischen den Zentralkommissionen und den Regionalkonferenzen verbunden[25].

 

Es stimmt, die Zentralkommissionen können bei ihren Sitzungen als Plenarrat des Generalabtes agieren. Das ist für sie aber eine zweitrangige, keinesfalls notwendige Rolle, denn die Erfahrung zeigt, dass sie sich unter diesem Titel nur mit einigen wenigen Fragen befassen, die der Generalabt normalerweise mit seinem Rat behandelt.

 

Vor allem aber ist das, was wir im Laufe des Generalkapitels erleben, eine wichtige und dringende Überlegung wert, damit eine bessere Koordination des  Generalkapitels mit den anderen pastoralen Instanzen des Ordens gewährleistet ist. Ein wichtiger Punkt, den man in Betrachtung ziehen muss, ist der, dass keine der Instanzen, von denen wir gesprochen habe, als eine solche innerhalb des Kapitels existiert. Um mich verständlich zu machen, möchte ich sehr erhellende Erklärung zitieren, die mir Pater Jesús Torres gab, der damalige Untersekretär der Religiosenkongregation, als ich ihm eine Frage zu einem Detailpunkt des Verlaufs des Kapitels stellte. „Beim Generalkapitel“, sagte er, „gibt es nur Kapitulanten - es ist ein Kollegium von Kapitulanten. Das Kanonische Recht überlässt es allen religiösen Instituten, selbst zu bestimmen, wie ihre Kapitulanten ausgewählt werden. In Ihrer Tradition haben Sie in Ihren Konstitutionen festgelegt, dass alle Ihre Superioren und die Mitglieder des Rates des Generalabts von Rechts wegen Kapitulanten sind. Sobald das Kapitel einmal eröffnet ist, sind sie nicht mehr als Abt oder Superior ad nutum oder Ratsmitglied etc. hier anwesend. Sie sind, alle unter dem gleichen Titel, als Kapitulanten hier, die für das Kapitel bestimmt wurden.“ Er beantwortete dann die spezielle Frage, die ich ihm gestellt hatte: „Wer als Kapitulant zum Generalkapitel gekommen ist, der bleibt es bis zum Ende des Kapitels. Ein Abt beispielsweise, der als Kapitulant zum Kapitel gekommen ist und als Abt am zweiten Tag des Kapitels zurücktritt, bleibt von Rechts wegen Kapitulant bis zum Ende des Kapitels.“ Umgekehrt, wenn jemand während des zweiten Kapiteltags in seiner Gemeinschaft zum Abt gewählt wird, dann wird er deswegen nicht gleich Mitglied des Generalkapitels... Dieses kann ihn eventuell einladen und ihm das Stimmrecht verleihen (K. 78).

 

In diesem Licht können folgende Bemerkungen angebracht werden. Man kann verstehen, dass man in einem bestimmten Moment während eines Kapitels die „Mitglieder der verschiedenen Regionalkonferenzen“ um ihre Meinung bittet; jedoch „den Regionalkonferenzen“ als solchen eine Arbeit anzuvertrauen, das hat juristisch keinerlei Sinn, denn die Regionalkonferenzen existieren nicht innerhalb des Kapitels.  Ebenso kann man verstehen, dass man in bestimmten Momenten denkt, die Kapitulanten, welche  im Rat des Generalabts sitzen, seien die idealen Leute, um eine bestimmte Frage zu behandeln, und dass sie dazu eingeladen werden sollten... Aber innerhalb des Kapitels dem „Rat des Generalabts“ eine Rolle zuzuteilen, das hat keinen juristischen Sinn, denn dieser Rat ist nicht eine Struktur des Kapitelkollegiums.

 

Die Arbeiten des Generalkapitels haben sich gut eingespielt. Sie folgen einem Procedere, das 1971 eingeführt und seit damals, Kapitel für Kapitel, je nach neuen Umständen ständig revidiert wurde. Es gibt mehrere Kommissionen, dazu die zahlreichen Kommissionen, die bei konkretem Bedarf ad hoc eingesetzt werden. Das alles sind Kommissionen des Kapitels, sie existieren als solche nicht mehr nach der Schließung des Kapitels. Es gibt da vor allem die Koordinationskommission und die 15 Gemischten Kommissionen, zu denen früher noch die Pastorale Kommission dazukam. Zu erwähnen wäre auch die Rechtskommission des Kapitels, deren Zusammensetzung wir bereits weiter oben erklärt haben. Bis zum letzten Kapitel wurde keine Entscheidung, über die nicht in der Plenarversammlung abgestimmt worden war, als eine Entscheidung des Kapitels betrachtet, selbst wenn die vorbereitende Studie zu dieser Entscheidung von einer Kommission oder einer ad-hoc-Gruppe erarbeitet worden war. Beim letzten Kapitel sind wir von dieser säkularen Weisheit abgewichen. Ich werde weiter unten erklären, welche Probleme das aufwirft.

 

Eine delikate Frage, der man nicht aus dem Weg gehen kann, ist die, dass sich während des Kapitels sehr häufig Kapitulanten an den Generalabt wenden,  zur Lösung von Problemen, die sie in ihren Kommunitäten oder mit dem Pater Immediat oder einem anderen Abt haben. Es ist natürlich ganz normal und auch legitim, dass Superioren, die den Generalabt außerhalb des Generalkapitels gewöhnlich nicht treffen, nun diese Gelegenheit nutzen möchten.  Es ist aber zweifellos auch normal, dass der Generalabt sich seinerseits an einige Kapitulanten wendet und sogar eine kleine Kommission schafft, die Lösungen in einer komplexen Situation findet. Wenn man jedoch in einem solchen Fall zu einer Entscheidung gelangt, und besonders wenn eine solche Entscheidung nicht der Plenarversammlung mitgeteilt wird, dann stellt sich die Frage, ob man es nicht mit Entscheidungen zu tun hat, die als extra-kapitular zu betrachten sind, obwohl sie während des Kapitels getroffen wurde und man sich über ihre Resultate freuen darf.

 

Das Kapitel ist übrigens zweifellos die Gelegenheit einer Menge extra-kapitularer Aktivitäten - die tiefen pastoralen Dialoge im Café an der Ecke gar nicht mitgerechnet. Wichtig ist zu unterscheiden, was eine Aktivität des Kapitels ist und wofür dieses die ganze Verantwortung übernimmt, und was eine - vielleicht notwendige und sehr nützliche - Aktivität ist, die bloß während des Kapitels geschieht.

 

Was indessen noch aufmerksamer studiert werden muss, das ist die Aktivität der Gemischten Kommissionen (und der von ihnen ins Leben gerufenen Unterkommissionen und Spezialkommissionen) und die Koordinierung ihrer Arbeit mit den verschiedenen Strukturen des Ordens. Da ist einmal die Frage der Koordination während des Kapitels; aber mehr noch - wenn sie Entscheidungen treffen, die das Leben der Kommunitäten nach dem Kapitel beeinflussen - die Frage der Koordination mit der Verantworlichkeit des Pater Immediat, und eventuell die pastorale Aufmerksamkeit, die eine Region einer bestimmten Situation seit Jahren schenken konnte.

 

 

 

 

EXCURSUS: ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISDER GEMISCHTEN KOMMISSIONEN

 

Der Charta Caritatis zufolge versammelten sich die Äbte der Tochterhäuser von Cîteaux, um über das Heil ihrer Seelen zu sprechen und einander in materiellen Nöten im Fall des Falles gegenseitig zu helfen. Die Hauptbeschäftigung aber war im wesentlichen eine pastorale. Als der Orden sich auszubreiten begann und jede Filiation ihren eigenen Geist entwickelte, da machte sich die Sorge um das Erhalten der Einheit des Ordens stärker bemerkbar. Da man de Uniformität der Observanzen lange Zeit für das beste Mittel zum Erhalten der Einheit des Ordens erachtete, wurden die Generalkapitel schnell dazu aufgerufen, die Observanzen gesetzlich zu regeln. Das verlieh ihren Acta eine immer mehr juristische Ausrichtung. Es lässt sich indessen annehmen, dass die pastorale Arbeit für das spirituelle und materielle Wohl der Gemeinschaften lange Zeit recht lebendig blieb, auch wenn sie nicht zu einem Gegenstand von „Entscheidungen“ wurde, die in den Acta aufschienen.

 

     a) Kurzer historischer Überblick über die pastorale Dimension des Kapitels

 

Bis zur Zeit der nachkonziliaren Reform (also nach Vaticanum II) war der essenzielle Teil jedes Generalkapitels die Lektüre der von den Pater-Immediaten verfassten Visitenkarten. Von 1977 wurde diese Lesung durch die der „Hausberichte“ ersetzt, die von den Kommunitäten selbst verfasst wurden (mit einer gewissen Mitsprache seitens des Pater Immediat). In dem einen wie in dem anderen Fall war die Arbeit eine pastorale. Vom Ende der 60er Jahre an, als man bei den Generalkapiteln über die eigene Identität nachdachte, wurde ein allgemeines Bedürfnis spürbar, von einer als „Kontrollorgan“ wahrgenommenen Konzeption des Generalkapitels (so wurde auch die Lesung der Visitenkarten aufgefasst) zu einer als „Organ der Communio“ verstandenen Konzeption des Generalkapitels (dem wollten die Hausberichte dienen) überzugehen.

 

Von 1969 an war der Orden auf der Ebene des Generalkapitels wie auch auf der Ebene der gerade entstandenen Regionen immer mehr mit der Revision der Konstitutionen und der juristischen Strukturen des Ordens beschäftigt. Des langen und des breiten waren dort vor allem delikate Fragen wie die „Kollegialität“ und die Beziehungen der beiden „Zweige“ des Ordens zu behandeln. Mehrere Generalkapitel lang wurde übrigens nur eine begrenzte Zahl von Visitenkarten gelesen. Manche beklagten sich, die Kapitel seien „zu juristisch“ geworden und nicht mehr genügend „pastoral“, worauf andere - zu Recht, wie mir scheint, denn ich gehörte auch zu diesen - erwiderten, dass die Ausarbeitung guter Gesetze eine in hohem Maße pastorale Arbeit ist.

 

Nun, jedenfalls war mit Abschluss der Arbeiten an den Konstitutionen bei der (ersten) Gemischten Generalversammlung 1987 und ihrer Veröffentlichung durch den Heiligen Stuhl zu Pfingsten 1990 die Gelegenheit kam, die Dynamik der Generalkapitel einer Überprüfung zu unterziehen. Von nun an - auch wenn noch einige wichtige „Statuten“ auszuarbeiten blieben (Formation 1990, Rechtskommission 1993, Regulare Visitation 1996, Zeitliche Verwaltung 1999) - wurde die rein legislative Arbeit der Generalkapitel geringer, und man konnte die Lektüre aller Hausberichte wieder aufnehmen. Dies wurde von der RGM 1990 (Votum 48) entschieden. Alle dachten jedenfalls, dies würde dem Kapitel eine mehr „pastorale“ Atmosphäre verleihen (vermutlich haben aber nicht alle das gleiche darunter verstanden).

 

Mehrere Regionen hatten aber ihre Bedenken bei der Idee, im Plenum mehr als 150 Berichte hören zu müssen. Darum schlugen die Zentralkommissionen 1992 in Gethsemani einen neuen Modus vor, der bei der RGM 1993 angenommen wurde und bis heute unsere Praxis darstellt: Es werden bei der RGM alle Hausberichte gelesen - aber verteilt auf Gemischte Kommissionen, nicht mehr im Plenum.

 

Nicht nur hat die RGM von 1993 diesen Vorschlag akzeptiert, sie hat auch in Votum 97 beschlossen, dieses Procedere bei der nächsten Versammlung wieder zu benutzen. Von 1995 (Orval) an arbeiteten die Zentralkommissionen ein detailliertes Procedere für die Behandlung der Hauberichte aus, unter dem Titel Pastorale Behandlung der Hausberichte“. Dieses Procedere, das von den Zentralkommissionen 1998 (Latroun), 2001 (La Trappe) und 2004 (Scourmont) leicht adaptiert wurde, ist noch immer in Gebrauch.

 

Es gab bei der RGM 1996 eine gewisse Unzufriedenheit mit dem Funktionieren der beiden gemeinsamen Pastoralkommissionen, daher haben die Zentralkommissionen 1998 in Latroun beschlossen, diese beiden Pastoralkommissionen aufzulösen und all diese Fragen den Gemischten Kommissionen zu überlassen, auch jene Fragen, die wegen ihres vertraulichen oder ihres komplexen Charakters bis dahin der jeweiligen Pastoralkommission der beiden Kapitel anvertraut gewesen waren. Man erhielt jedoch eine spezielle Gemischte Kommission aufrecht, die Kommission 15 (bestehend aus den bei der vorigen RGM gewählten Mitgliedern der „Pastoralen Kommissionen“), zuständig für die schwierigeren Fälle.

 

Nach der RGM 1999 hörten die Pastoralen Kommissionen (die den provisorischen Namen „15. Kommission“ trugen) zu existieren auf. Die Zentralkommissionen 2003 in La Trappe adaptierten neuerlich das Procedere der „Pastoralen Behandlung der Hausberichte“ und klärten den Modus, nach dem die schwierigeren Fälle, die einer Entscheidung der Generalkapitel bedurften, in die Vollversammlung gereicht werden sollten.

 

Bis dahin waren die Mitglieder der verschiedenen Gemischten Kommissionen überzeugt davon, eine in hohem Maße pastorale Rolle auszuüben. Jede Kommission konnte sich länger bei der Situation einer jeden dieser Gemeinschaften aufhalten und dabei  aus der gelebten Erfahrung einer jeden Gemeinschaft lernen; sie konnte den Superior kommen lassen und in gewissen Fällen auch den Pater Immediat und sie anhören, um die Situation jedes einzelnen Hauses besser zu verstehen. Wo es Schwierigkeiten oder Probleme gab, dort konnte die pastorale Arbeit der Kommission sich im allgemeinen auf Ratschläge und Empfehlungen beschränken. Vorgesorgt wurde für die Fälle, in denen der betreffende Abt oder der Pater Immediat die Maßnahmen, die der Gemischten Kommission als wichtig oder essenziell erschienen, nicht akzeptieren würde. Dann nämlich musste der Fall nach dem einen oder anderen Procedere der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Bis dahin war es selbstverständlich, dass jegliche „Entscheidung“ im strikten Sinn   nur vom Generalkapitel (der Äbte oder der Äbtissinnen, je nach Fall) getroffen werden konnte. So hatte auch die „Pastoralkommission“ funktioniert. Die Fälle, in denen eine „Entscheidung“ von der Generalversammlung getroffen werden musste, waren - wie stets in der Vergangenheit - relativ selten.

 

Aber nun, zwischen den Generalkapiteln von 2003 und von 2005, zeigte sich in einigen Regionen der Wunsch, den Gemischten Kommissionen eine Entscheidungsbefugnis „im Namen des Generalkapitels“ gegenüber den Kommunitäten zu geben, ohne Pflicht, dem Plenum der RGM oder dem jeweils betroffenen Kapitel darüber Bericht erstatten zu müssen - eine Befugnis, die die Pastoralkommission, deren Aufgabe zu der ihren geworden war, nicht gehabt hatte.

 

Bevor wir weitergehen, wollen wir ein wenig das Funktionieren der Pastoralkommission - auf deren Geschichte wir uns hier freilich nicht einlassen können - zu betrachten, um zu sehen, was die Gemischten Kommissionen von ihr geerbt haben.

 

 

     b) Die Pastoralkommission

 

Die Pastoralkommission (die einst verschiedene Namen getragen hat, je nach dem Geist ihrer Epoche) war eine Spezialkommission jedes der beiden Generalkapitel; anvertraut war ihr das Studium von besonders schwierigen Situationen oder solchen, die eine größere Vertraulichkeit erforderten. Die Mitglieder wurden am Ende jedes Generalkapitels für das nächste Kapitel gewählt (für die Schwestern war der Wahlmodus ein wenig anders), und zwar gemäß einer gewissen Repräsentation der Regionen. Diese Kommission aus Personen, die wegen ihrer Erfahrung und ihrer Kenntnis des Ordens auserkoren wurden, arbeitete während eines großen Teil des Kapitels oft bis in die Nacht hinein. Einige Präsidenten dieser Kommission haben ihre Spuren hinterlassen (Dom Alexandre von Désert, Dom John Eudes von Genesee). Ein guter Teil der „pastoralen“ Arbeit dieser Kommission bestand in Empfehlungen, in der Analyse von Situationen etc. Gegen Ende des Generalkapitels legte der Präsident dem Kapitel einen zusammenfassenden Bericht über die Arbeit der Kommission vor. Wenn Entscheidungen zu treffen waren, wie etwa die Entsendung von Spezialvisitatoren in ein Kloster, mit speziellen Befugnissen, dann wurden diese Entscheidungen dem jeweiligen Kapitel - Mönche oder Nonnen - unterbreitet, welches dann darüber in der Plenarversammlung abstimmen musste. Diese Entscheidungen wurden zu einem „vertraulichen Bericht“ zusammengetragen, der dann an alle Kapitulanten weitergeleitet wurde.

 

Ein Kapitel gab es, bei dem die Kommission sich moralisch nicht berechtigt glaubte, alle Details bestimmter Fälle bekannt zu geben - Details, die zu kennen einigen Kapitulanten jedoch nötig für eine erleuchtete Entscheidung erschien. Es wurde dann für zukünftige  Fälle dieser Art  beschlossen, dass die Kommission selbst die Entscheidung im Namen des Generalkapitels - per delegationem - treffen sollte, statt die Kapitulanten über einen Fall abstimmen zu lassen, dessen Details ihnen unbekannt waren. Das ist aber anscheinend nie geschehen.

 

Im übrigen war das Statut dieser Kommission mehrere Jahre lang in Arbeit. Dem damaligen Präsidenten war es offenbar wesentlich, dass die Kommission ihre Arbeit vor dem Kapitel beginnen konnte (um die nötigen Informationen zu sammeln) und nach dem Generalkapitel weitergeführt wurde. Das Generalkapitel hat diesen Antrag aber stets abgewiesen. Man hielt daran fest, dass diese Kommission eine Kommission „des Kapitels“ bleiben solle und weder existiert, bevor das Kapitel in Funktion ist, noch nach dessen Abschluss.

 

Beim letzten Generalkapitel wurde entschieden, dass die Gemischten Kommissionen - die die Arbeit der ehemaligen Pastoralkommissionen übernommen haben - nicht nur das Pouvoir haben, die Situationen zu studieren und Gespräche mit dem Superior und anderen betroffenen Personen zu führen, sondern selbst Entscheidungen „im Namen des Kapitels“ treffen können, ohne dass ein Votum des ganzen Kapitels erforderlich ist. Offenbar gefiel dies der Mehrheit der Kapitulanten. Ich persönlich glaube weiterhin, dass es ein Fehler war; und zwar aus mehreren Gründen.

 

Erstens, als einige Superioren sich freuten, endlich eine „pastorale Rolle“ beim Generalkapitel ausüben zu können, da hatte man den Eindruck, dass „pastoral zu sein“ für sie darin bestand, „Entscheidungen zu treffen“ bezüglich anderer. Aber als jemand, der persönlich an allen Generalkapiteln teilgenommen hat, in deren Lauf die hier beschriebene Entwicklung eingetreten ist, und auch Mitglied aller Zentralkommissionen war, bei denen diese neue „Gesetzgebung“ ausgearbeitet wurde [26], bleibe ich davon überzeugt, dass unsere Generalkapitel nicht wirklich „pastoraler“ geworden sind.  Im Gegenteil scheint mir, die frenetische  Begeisterung, mit der die Gemischten Kommissionen eine Spezialkommission um die andere geschaffen haben, um Lösungen für komplexe Situationen zu finden, die den Mitgliedern dieser Kommissionen kaum bekannt waren und die zu studieren sie auch gar nicht die Zeit hatten - diese Begeisterung also brachte eine aktivistische Atmosphäre hervor, die ganz einfach weniger „pastoral“ war als bei den vorangegangenen Kapiteln, als die Gemischten Kommissionen alle die gleichen Situationen pastoral studierten, ohne die Belastung, selbst - zu sechst oder zu siebt - im Namen des ganzen Ordens Entscheidungen treffen zu müssen, die schwerwiegende Folgen für das Leben von Kommunitäten und Personen haben konnten.

 

Eine detailliertere Analyse der Arbeit dieser Kommissionen beim letzten Generalkapitel ist geboten, doch hier ist nicht der Platz dafür. Es wurden von einigen Kommissionen im Zuge dieser frenetischen Begeisterung mehrere Fehler begangen, die man als leicht korrigierbare Jugendsünden einordnen kann. Aber es gibt einige tiefere Probleme.

 

Wenn ich Votum 8 der Zentralkommissionen von 2004 (Scourmont) wiederlese, das von der RGM 2005 bestätigt und auch in die Praxis umgesetzt wurde, dann fällt mir seine Inkohärenz auf. Hier der Text von Votum 8: „Wir wollen, dass die gemischten Kommissionen durch Delegation mit der Autorität der Generalkapitel ausgestattet seien, wenn sie die Hausberichte studieren, um zu empfehlen oder zu entscheiden, was auf pastoraler Ebene zu tun ist, und um die praktische Umsetzung ihrer Entscheidung zu verlangen, außer wenn es sich um Rechte handelt, die den Generalkapiteln vorbehalten sind“ (siehe K. 79). Zunächst ist es seltsam, von „Rechten“ zu sprechen, „die den Generalkapiteln vorbehalten sind, denn K. 79 spricht keineswegs von Rechten, sondern definiert die juristische Kompetenz der Generalkapitel. Die Generalkapitel haben auch keinerlei andere Befugnis als jene Befugnisse, die ausdrücklich in dieser Konstitution 79 genannt werden. Votum 8 der Zentralkommissionen von Scourmont (von der RGM 2005 ratifiziert) sagt jedoch, dass die Generalkapitel an die Gemischten Kommissionen alle Befugnisse delegieren außer jenen, die in dieser Konstitution genannt werden! Da die Generalkapitel keine anderen Befugnisse haben als die in K. 79 genannten, würden sie an die Gemischten Kommissionen also Befugnisse delegieren, die sie selbst gar nicht haben. Wir befinden uns in der Quadratur des Kreises.

 

Ein zweites ernstes Problem -  zumindest für die Generalkapitel 2005, aber es könnte sich leicht von neuem stellen, wenn der Wind, der aus Rom weht, nicht bessere Vorzeichen bringt - ist,  dass die aus Kapitulanten beider Kapitel zusammengesetzten Kommissionen Entscheidungen treffen, die sich nur auf ein Kapitel - das der Äbte oder das der Äbtissinnen - beziehen. Sind diese Entscheidungen nun gültig?

 

Ein drittes ernstes Problem ist, dass bei den letzten Generalkapiteln Entscheidungen getroffen wurden im Namen aller Kapitulanten, ohne dass diese einen schriftlichen Bericht über Anzahl, Art und Ausmaß der in ihrem Namen getroffenen Entscheidungen erhalten haben. Alle Kapitulant(inn)en hatten ganz gewiss ein striktes Recht auf diese Mitteilung. Jede Person, die eine delegierte Befugnis bekommen hat, ist auch angehalten, der (physischen oder moralischen) Person, die sie delegiert hat, Rechenschaft über ihre Arbeit ablegen.

 

Eine ganze Anzahl von Problemen hat sich in der Praxis bei der letzten RGM gestellt, die allerdings, zugegeben, leicht korrigiert werden können. Trotzdem sollen hier wenigstens einige genannt werden:

 

   a) Votum 9 der Zentralkommission von Scourmont sieht eine Rekursmöglichkeit vor: „Jene, die von einer Entscheidung einer gemischten Kommission betroffen und mit ihren Verfügungen  nicht einverstanden sind, können sich an die Vollversammlung enden, die dann über den zu befolgenden Weg entscheidet.“ Tatsache ist aber, dass einige Superioren/Superiorinnen erst nach Schluss des Kapitels von den sie betreffenden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.

 

   b) Mehrere Entscheidungen (z.B. Wahl des Spezialvisitators, der in diese oder jene Kommunität entsandt wird) wurden in den Tagen nach Abschluss der RGM getroffen. Sind diese Entscheidungen gültig? Denn die Gemischten Kommissionen hören doch nach der Schließung des Kapitels zu existieren auf.

 

   c) Viele Superioren haben ein Mandat als „Spezialvisitator“ erhalten, ohne dass dieses ihr Mandat immer klar spezifiziert wurde. Wenn aber keine sehr explizite Entscheidung des Generalkapitels (durch Delegation!) vorliegt, dann hat kein Visitator, wie speziell auch immer, eine andere Autorität als die, die jedem beliebigen Visitator durch das Statut über Gründungen gegeben ist. Kann ein Visitator, selbst wenn er vom Generalkapitel delegiert wird, in der Praxis die Rolle des Pater Immediat übernehmen?

 

   d) Als man die Lektüre der Hausberichte durch die Gemischten Kommissionen einführte, da dachte man, es sei normal, den Superior des betroffenen Hauses und auch, bei Bedarf, den Pater Immediat in die Kommission kommen zu lassen, wenn gerade der Bericht seines Hauses gelesen wurde. Man war sich bewusst, dass dies ein wenig die Arbeit der Kommissionen stören würde, denn immer wäre irgendjemand gerade nicht da, oder immer ist jemand auf dem Gang unterwegs, von einer Kommission zur anderen. Aber das erschien akzeptabel, und während einiger Kapitel hat es auch recht gut funktioniert. Beim letzten Kapitel empfanden einige Kommissionen es als notwendig, zu Entscheidungen zu kommen hinsichtlich von Fällen, die kein Mitglied der Kommission wirklich kannte, und dies führte sie dazu, Unter-Kommissionen und dann noch Spezialkommissionen zu bilden, zu denen sie Mitglieder anderer Kommissionen heranzogen. Was ein ziemlich störendes Kommen und Gehen verursachte.

 

   e) Bleibt schließlich noch das ganze Problem, wie es nachher weitergeht:  Das Mandat an den Visitator sollte zumindest genau festhalten, an wen er Bericht zu erstatten hat und wer eingreifen muss, wenn seine Visitation ergebnislos bleibt. Eine andere Frage, die auch nicht ganz unwichtig ist: Wer bezahlt all diese Reisen?

 

Eines ist gewiss: Wenn man bei den nächsten Generalkapiteln (oder dem nächsten Generalkapitel, Vaticano volente) den Gemischten Kommissionen wieder die gleiche Machtbefugnis gibt, dann wird hinsichtlich der Ausübung dieser Macht vieles klarzustellen sein.

 

 

Conclusio

 

Ganz so wie jede Gemeinschaft unseres Ordens von den Banden der Liebe gebildet wird, die die Brüder oder die Schwester vereinen, so wird auch unser Orden von einem weiten Netz aus Strukturen und Diensten gebildet, deren Zweck es ist, die Communio zwischen den Gemeinschaften aufrecht zu erhalten und jedem Mönch und jeder Nonne zu erlauben, eine tiefe Beziehung mit Gott zu leben.

 

Innerhalb seiner Gemeinschaft kann der Mönch auf den Beistand und das Beispiel des gemeinschaftlichen Lebens zählen, wie auch auf die pastorale Aufmerksamkeit seines Abtes, der dafür sorgt, dass ihm von Personen in verschiedenen Ämtern geholfen wird, im spirituellen wie auch im materiellen Bereich.

 

Alle Superioren des Ordens übernehmen, sobald sie ihr Amt annehmen, eine kollegiale pastorale Verantwortung über den ganzen Orden. Sie üben sie im wesentlichen über ihre Teilnahme am Generalkapitel, durch die Beziehung der Filiation zwischen den Kommunitäten und die Rolle des Pater Immediat sowie auch durch die Regularen Visitationen und die Treffen der Superioren innerhalb der Regionalkonferenzen aus. Bei den Regionalkonferenzen wie beim Generalkapitel lassen sie sich von einigen Delegierten aus ihren Gemeinschaften in der Ausübung ihrer pastoralen Verantwortung assistieren.

 

Im idealen Fall kann diese pastorale Aufmerksamkeit ausgeübt werden, ohne dass die mit bestimmten Verantwortlichkeiten verknüpften Machtbefugnisse in Anspruch genommen werden. Wenn in bestimmten speziellen oder schwierigen Fällen die Ausübung einer kanonischen Autorität geboten ist, dann ist es - zur Aufrechterhaltung der Liebe und zum Erreichen spiritueller Früchte - höchst wichtig, dass jede beteiligte Person sich des Ausmaßes ihrer Verantwortung und der Grenzen ihrer Autorität bewusst ist und diese im vollen Respekt vor der Autorität der anderen Beteiligten ausübt. Dieses Ausmaß und diese Grenzen sind es, was wir im Lauf der vorangegangenen Seiten zu präzisieren versucht haben.

 

Sowohl die Autonomie der örtlichen Gemeinschaft als auch  die oberste Macht des Generalkapitels sind gewissenhaft zu respektieren. Jedes pastorale Eingreifen zwischen diesen beiden Polen muss das Prinzip der Subsidiarität respektieren. Die höhere Autorität muss der Autorität, der gegenüber sie eine Pflicht zur Wachsamkeit hat, eher helfen, ihre pastorale Verantwortung auszuüben, als dass sie sich an ihren Platz setzt.

 

Wer im Orden eine pastorale Verantwortung trägt, auf welcher Ebene auch immer, der muss sich eine klare Vorstellung vom Ausmaß seiner Verantwortung und von den Grenzen seiner Autorität verschaffen. Er muss auch alle kanonischen Vorschriften kennen, die die Ausübung dieser Autorität regeln und die im allgemeinen die Frucht der Erfahrung und der Weisheit von Jahrhunderten sind. Die Erfahrung zeigt: Jedes Mal, wenn im Namen einer geistigen Großzügigkeit oder einer angeblichen persönlichen pastoralen Weisheit einige dieser Regeln vernachlässig oder nicht angewendet werden, dann werden die Rechte anderer Personen verletzt.

 

Die prekäre Lage einzelner Personen innerhalb ihrer lokalen Gemeinschaft oder von ganzen Gemeinschaften innerhalb des Ordens verlangt nicht, dass andere sich die Verantwortung anmaßen, an ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen, die sie betreffen, sondern vielmehr, dass man ihnen mit großer Aufmerksamkeit und viel Feingefühl hilft, dass sie selbst ihre eigenen Entscheidungen treffen können.

 

Unter diesem Gesichtspunkt werden einige jüngere Strukturen, die aus dem Leben geboren wurden, sich aber noch nicht gut eingespielt haben, im Laufe der kommenden Jahre einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Man wird darauf achten müssen, dass die Hilfskommissionen immer im Einklang mit dem Pater Immediat und dem örtlichen Superior arbeiten, in vollem Respekt vor den Verantwortlichkeiten des Konventkapitels und sogar der legitimen „Empfindlichkeit“ der Mitglieder der Gemeinschaft. Und wenn man darauf besteht, den Gemischten Kommissionen des Generalkapitels eine delegierte Machtbefugnis zum Agieren im Namen des ganzen Kapitels zu geben, dann werden diese Kommissionen auch ihre frenetische Begeisterung zügeln und sich mehr als in der Vergangenheit  bewusst sein müssen, dass die Qualität und der Erfolg eines pastoralen Eingreifens sich im allgemeinen in der Tatsache zeigt, dass sie, um Frucht zu tragen, keiner Ausübung von Macht bedürfen und meistens nicht einmal des Treffens von Entscheidungen.

 

Scourmont, am Tag der Unbefleckten Empfängnis 2006

 

Armand Veilleux

 

 



[1] Diese Erklärung ist im Internet unter http://users.skynet.be/scourmont/cg1969/decl-v-cist-69-fra.htm zu finden.

 

[2] „Durch Gottes Stimme zusammengerufen, bilden die Brüder eine monastische Kirche oder  Gemeinde. Sie ist die grundlegende Zelle des Ordens“ (K.5)

 

[3] Siehe dazu, was Eutimio Sastre Santos, ein Historiker des religiösen Lebens, sagt:

„Als Stephan Harding im Jahr 1119 von Kalixt II. die Bestätigung der ersten Statuten erhält, gibt es fünf Klöster mehr, in verschiedenen Diözesen... Stephan Harding - oder Alberich, so sagt das Exordium parvum - muss das juristische Problem, welches das alte Mönchstum blockierte, in Angriff nehmen und lösen: Wie man nämlich die Autonomie der Klöster wahrt und gleichzeitig die Einheit der Observanzen im Augenblick des glänzenden Erfolgs sicherstellt.

Die Lösung, die er sich ausdachte, behält das alte Rechtsprinzip der Wahrung der Autonomie jedes einzelnen Klosters bei; dazu wird jedem Abt und seiner Abtei eine administrative und finanzielle Autonomie zuerkannt. Derselbe Abt und dieselbe Abtei müssen jedoch der höchsten Autorität von Gesetzgebung und Rechtsprechung unterstehen, die nicht physischer, sondern juristischer Natur ist: dem Generalkapitel. Dieses Kapitel, das jedes Jahr am 14. September in Cîteaux unter dem Vorsitz des Abtes dieser Abtei zusammentritt, korrigiert Missbräuche, bestraft die Schuldigen, ändert Gesetze ab. Zum Wachen über die Observanz der Klöster werden die Visitationen eingerichtet, welche die spirituellen Bande zwischen den autonomen Klöstern knüpfen... Zwischen den autonomen Klöstern gilt so das System der Filiation...

Die Charta Caritatis, das heißt, die Konstitution des novum monasterium... hat das Fundament  für die Lösung der juristischen Frage gelegt, wie die Klöster miteinander verbunden werden können...

Eine andersartige Institution unterscheidet das alte vom neuen Mönchstum. In Cîteaux wird, zum Unterschied vom einzigen Abt von Cluny, ein Generalkapitel auf die Beine gestellt: Die höchste Autorität ist nicht eine physische, sondern eine juristische Person: ein Kollegium. Die Regeln der Kapitel und die durch die Visitationen verwirklichte Wachsamkeit, die auf vier Äbte aufgeteilt ist, gestatten es, die Observanz aufrecht zu erhalten... Jedoch schaffen die „Neuheiten“ des Kapitels und der Visitationen nicht die alte Autonomie der Klöster ab. In Wirklichkeit besteht der Zisterzienserorden aus einer Föderation von gleichen und autonomen Klöstern unter der höchsten Autorität einer juristischen Person: des Generalkapitels. Die höchste persönliche Autorität von Cluny, des alten Mönchstums aber, die wurde entthront.“ (Eutimio Sastre Santos, La vita religiosa nella storia della Chiesa e della società, Ancora, Mailand 1997, S. 319-320

 

[4] Zu beachten ist, dass die Wahl bestätigt wird, nicht der Gewählte (electio confirmatur; siehe K. 39,6). Das schließt natürlich eine Verifizierung der kanonischen Eignung des Gewählten ein.

 

[5] Lange Zeit wurde in unserem Orden der Superior ad nutum als einfacher Delegierter des Pater Immediat betrachtet, was jedoch eine Anomalie darstellte, denn nach dem allgemeinen Recht ist jeder Superior eines autonomen Hauses ein höherer Superior mit gewöhnlichem Pouvoir. Diese Anomalie ist bei den Generalkapiteln 2002 korrigiert worden (Votum 34).

 

[6] Pater Jesús Torres, ehemaliger Untersekretär der Religiosenkongregation und hervorragender Kenner des kanonischen Rechts, erklärte mir einmal in seiner bilderreichen und klaren Sprache, dass die Autorität unseres Generalkapitels aus jener Parzelle von Autorität gebildet wird, die ihm die autonomen Kommunitäten delegieren, welche den Orden bilden.)

 

[7] „Auch wenn die Visitation vom Pater Immediat gemacht wird, so behält doch der Superior seine gewöhnliche Macht im Kloster“ (Statut der Regularen Visitaton, Nr. 18).

 

[8] Ibidem.

 

[9] Dem Statut der Regularen Visitation Nr. 22 zufolge könnte er in außergewöhnlichen Fällen nach Anhören des Superiors einen Verantwortlichen oder Amtsinhaber absetzen. Er ist indessen nicht befugt, dessen Nachfolger zu ernennen.

 

[10] Für die Versammlung der Regionalkonferenz 2006 der Region Mittel- und Nordeuropa habe ich eine ziemlich eingehende Studie über die Geschichte der Rolle des Generalabts in unserem Orden unternommen; sie ist in Anhang 3 des Berichts über diese Versammlung zu lesen, und auch im Internet unter http://www.citeaux.net/wri-av/abbot_general.htm

 

[11] Siehe Bericht von den Sitzungen 1951, S. 36-39.

 

[12] Abbas Generalis iure intellegitur supremus Moderator instituti clericalis pontificii, ad normam Constitutionum. Es handelt sich um Befugnisse, die in can. 620 genannt werden (jene eines obersten Vorsitzenden eines dezentralisierten Ordens) und nicht um die Befugnisse eines obersten Vorsitzenden eines zentralisierten Ordens, der Autorität über alle Provinzen, Häuser und Personen seines Instituts hat, wie es in can. 622 beschrieben ist. Siehe dazu, was bei der RGM 1987 PaterHermenegildo Marín zu diesem Thema sagte (Bericht S. 71).

 

[13] Siehe Voten 44, 45 und 50 dieses Generalkapitels. Diese Möglichkeit von Spezialräten ist unseren Konstitutionen als Statut 84,1,J hinzugefügt worden.

 

[14] Ich habe eine ziemlich eingehende Studie über Ursprung und Entwicklung der Zentralkommission verfasst. Siehe „Geschichte der Zentralkommission“ in Un bonheur partagé - Mélanges offerts à Dom Marie-Gérard Dubois (Cahiers Scourmontois - 5), Scourmont 2005, S. 213-236. Der Text ist auch im Internet unter http://users.skynet.be/bs775533/Armand/wri/comm-centrale.htm zu finden.

 

[15] Ich habe eine Studie über Ursprung und Evolution der Regionen verfasst, für die Regionalkonferenz Mittel- und Nordeuropa im Juni 2003. Der Text befindet sich im Bericht dieser Konferenz, sowie auch im Internet unter http://users.skynet.be/bs775533/Armand/wri/regions.htm

 

[16] Zu diesem Thema habe ich mich ausführlich in meinem Artikel über die Zentralkommission (Fußnote 14) geäußert.

 

[17] „Der Generalabt ernennt ein Mitglied des Ordens, das für die gewöhnliche zeitliche Verwaltung des Ordens verantwortlich ist. Er ernennt auch eine Finanzkommission für die Kapitalverwaltung des Ordens, die dem Generalkapitel jährlich einen Bericht zu liefern hat“ (Statut über die zeitliche Verwaltung, Nr. 33b).

 

[18] Bericht, Voten 23, 24 und 26.

 

[19] Bericht, Voten 28 bis 31. Hinzuzufügen wäre, dass Gemeinschaften dem Generalabt gelegentlich Geldbeträge anvertrauen, die er zur Hilfe für Klöster verwenden kann, welche sich mit ihren Bitten an ihn wenden.

 

[20] Bericht, Seite 265.

 

[21] „Das Generalkapitel hat einen Zentralsekretär zu ernennen, der sich um die Fragen der Liturgie zu kümmern hat, welche sich auf der Ebene des Ordens ergeben“ (ibidem).

 

[22] Dokument über die Formation, Nr. 70.

 

[23] Das Generalkapitel von 1967 bewilligte ihr ein neues Statut; siehe Anhang VI des Berichts, S. 169-170. Ich weiß nicht, wann genau sie zu existieren aufgehört hat. Eine schnelle Durchsicht der Berichte der Generalkapitel erlaubte mir nicht herauszufinden, ob sie aufgehoben wurde oder einfach eines natürlichen Todes starb.

 

[24] Ich habe ein Arbeitspapier in diesem Sinn verfasst, zur Vorbereitung auf das Generalkapitel von 1971, unter dem Titel „Für ein prophetisches Generalkapitel“. Der Text findet sich im Internet unter http://www.citeaux.net/wri-av/gen-chap-char_fra.htm

 

[25] Mit dieser Problematik habe ich mich in meinem oben erwähnten Artikel über die Zentralkommission befasst.

 

[26] Ich war Mitglied jeder dieser ad-hoc-Kommissionen, die während der aufeinanderfolgenden Tagungen der Zentralkommissionen das Dokument „Pastorale Behandlung der Hausberichte“ ausarbeiteten und kritisch durchsahen - mit Dom Eduardo von Azul und Mutter Anna von Ubexy 1995 in Orval; mit Dom Yvon von Oka und Mutter Benedikt von Berkel 1998 in Latroun; mit Mutter Benedikt von Berkel und Dom Damian von Spencer 2001 in La Trappe.